GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 158 Maßnahmen der Rehabilitation
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Abs 1 normiert, dass der VT Maßnahmen der Rehabilitation nach pflichtgem Ermessen zu erbringen hat. Anträge auf Zuerkennung einer Pension wg EU oder auf Feststellung der EU gelten vorrangig als Anträge auf Leistungen der Rehabilitation (§ 194 Z 2 lit a). Gem § 131 besteht ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Maßnahmen der berufl Rehabilitation. Der VT hat weiters über den Antrag auf Zuerkennung von Übergangsgeld bei Ablehnung über ausdrückliches Verlangen des Vers einen Bescheid zu erlassen (§§ 164, 194 iVm 367 Abs 1 ASVG). Für die Entscheidung eines SVT über einen - jedenfalls unabhängig von einem Pensionsantrag gestellten - Antrag auf Gewährung von Leistungen der Rehabilitation in der PV besteht keine Bescheidpflicht (10 ObS 28/94; 10 ObS 68/09m mwH).
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Rehabilitationsmaßnahmen sollen Neigung, Eignung und bisherige Tätigkeiten des Vers berücksichtigen, bei Pensionsbeziehern insb auch das Alter (B. Karl fordert die Berücksichtigung dieses Kriteriums auch bei PW in „Rehabilitation in der PV“, DRdA 2008, 103; so auch Naderhirn, DRdA 2001/7). Zur Zumutbarkeit von Rehabilitationsmaßnahmen s § 131 Abs 4, 167. Die gem § 302-304 ASVG (§§ 160-162) gewährten Maßnahmen diene...