GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 155 Verpflichtung zur Anzeige von Änderungen des Nettoeinkommens und des in Betracht kommenden Richtsatzes
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§ 155 entspricht der Parallelbestimmung des § 298 ASVG.
Bezieht der Pensionsberechtigte eine AZ, so ist er verpflichtet, jede Änderung seines Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem VT gem § 20 zu melden. Schon der Beginn einer Erwerbstätigkeit muss angezeigt werden, auch wenn zu dieser Zeit noch nicht feststeht, in welcher Höhe dem Vers ein Einkommen zufließen wird (10 ObS 27/10h). Dass der zu meldende Sachverhalt dem VT schon bekannt ist, oder es diesem möglich wäre, sich die zu meldenden Daten selbst zu verschaffen (10 ObS 220/92; 10 ObS 104/90), hebt diese Meldepflicht nicht auf (10 ObS 104/90), auch wenn der Pensionsberechtigte dies weiß; nur wenn er aus bes Gründen annehmen durfte, dass die Meldung auf das Vorgehen des VT keinen Einfluss haben werde, liegt keine Verletzung der Meldepflicht vor.
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Die Rückforderung setzt Verschulden des Leistungsempfängers voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (s § 20 Rz 12; 10 ObS 27/10h). Zu dessen Beurteilung ist von den gewöhnl Fähigkeiten und Kenntnissen eines Pensionsberechtigten auszugehen (10 Ob...