GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 153 Höhe und Feststellung der Ausgleichszulage
Übersicht
Rz
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I. | Beginn des Anspruchs | 3 |
II. | Ende, Herabsetzung und Erhöhung des Anspruchs | 4-6 |
III. | Jahresausgleich (Abs 5 bis 7) | 7-9 |
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§ 153 entspricht im Wesentlichen der Parallelbestimmung des § 296 ASVG.
Diese Bestimmung regelt die Höhe und Feststellung des Anspruchs auf AZ. Wie bereits zu § 149 ausgeführt (dort Rz 11) ist die Summe aus Pension (gemeint ist die Bruttopension, 10 ObS 135, 136/93 mwN), zusätzlichen eigenen Einkünften iSd § 149 und den gem § 151 zu berücksichtigenden Beträgen (Unterhaltsansprüchen) zu bilden und in Relation zum jeweils gem § 150 anzuwendenden Richtsatz zu setzen. Liegt der Richtsatz über dieser Summe, so gebührt die AZ in Höhe des Unterschiedsbetrags. Der AZ-Richtsatz (§ 150) ist ein auf den Monat bezogener Betrag, der Anspruch auf AZ ist für jeden einzelnen Monat zu prüfen (10 ObS 182/02s; 10 ObS 312/91). Bei ungleich hohen Monatseinkünften (etwa wg Sonderzahlungen) ist auf das auf den Monatsdurchschnitt umzulegende Jahreseinkommen abzustellen (10 ObS 47/95; so auch für monatlich unterschiedliche Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit, 10 ObS 130/03w).
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Bei der AZ handelt es sich um eine Leistung mit Sozialhilfecharak...