GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 144 Kinderzuschüsse
1
Zu normieren, dass der Kinderzuschuss für ein und dasselbe Kind nur einmal gewährt wird, liegt iR des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers. Folgerichtig hat er auch normiert, wem der Anspruch zusteht, wenn das Kind gleichzeitig als Kind mehrerer Pensionsbezieher gilt. Es ist nicht unsachlich, dem Pensionisten, dem zu seiner Pension der Kinderzuschuss bereits gewährt wird, den Anspruch darauf zu belassen, solange dessen Voraussetzungen bestehen, und einem später hinzutretenden Pensionisten nicht zu gewähren, mag dieser mit dem Kind auch gemeinsam leben (RS0119856).
2
Bei den Kinderzuschüssen handelt es sich um Pensionsbestandteile iwS. Auch für sie gilt das Antragsprinzip. Für Kinder unter 18 Jahren genügt eine formlose Anmeldung des Anspruchs (RS0085408).
3
Die Kindeseigenschaft bleibt wd des Zivildienstes nicht aufrecht (vgl § 128 Rz 23). Ein Pensionist hat wd dieser Zeit keinen Anspruch auf Kinderzuschuss. Mit Beendigung des Zivildienstes lebt der Kinderzuschuss nicht wieder auf, sondern muss wg (Fortsetzung der) Ausbildung neuerlich beantragt werden (RS0111128).