GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 135 Hinterbliebenenpensionen
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Der 2. Satz meint eine bescheidmäßig zuerkannte Pension (SSV 17/47). Die allg Anspruchsvoraussetzungen für die Witwenpension sind nach dem Stichtag der Witwenpension und nicht auf Grund einer vom verstorbenen Versicherten gar nicht beantragten EUP zu prüfen (SSV 20/18). Fälle eines fiktiven Anspruchs auf eine noch nicht beantragte EUP können mit dem 2. Satz schon deshalb nicht gemeint sein, weil für diese Fälle eine dem § 121 Z 7 entsprechende Bestimmung fehlt (SSV 20/18).