GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 129 Leistungszugehörigkeit des Versicherten und Berücksichtigung von Zeiten und Beiträgen bei Erwerb von Versicherungsmonaten auch in anderen Pensionsversicherungen (Wanderversicherung, Mehrfachversicherung)
Übersicht
Rz
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I. Allgemeines
1
Der Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung die Frage der Leistungszuständigkeit der PVT innerhalb der verschiedenen Zweige der PV dahin gelöst, dass ein nicht nur nach dem GSVG, sondern auch nach dem ASVG oder/und dem BSVG versicherter PW Leistungen nur aus jener PV erhalten kann, in der er in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag die größere Anzahl von VM erworben hat, ohne dass wechselseitige Ausgleichszahlungen vorgesehen sind. Diese Regelung ist nicht unsachlich (RS0107675).
2
Die Leistungen bestimmen sich nach den Regelungen, die im Bereich jener PV bestehen, die der zuständige Träger zu administrieren hat. Bei Feststellung der Leistungsansprüche hat dieser nur eigenes Recht anzuwenden und nur Versicherungsfälle zu berücksichtigen, die nach dem für ihn maßgebl System vorgesehen sind (RS0085021).
3
Der Versicherungsfall des Alters wird durch die Entscheidung eines SV-Trägers über die Ge...