GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 117 Erwerbung von Versicherungszeiten bei Gewährung von strafrechtlichen Entschädigungen
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Die Regelung ist § 506a ASVG nachgebildet (zur Genese dieser Bestimmung vgl Rudda, Die Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, SozSi 1997, 120). Dem SVT wird ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Bund hins der Nachentrichtung der Beiträge eingeräumt.