Sonntag, Dr. Martin

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Jahreskommentar

3. Aufl. 2014

ISBN: 978-3-7073-3008-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Sonntag, Dr. Martin - GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

§ 107 Ruhen des Anspruches auf Krankengeld

Wolfgang Schober

Übersicht

Rz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
I.
Ruhenstatbestände
1
II.
Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 2)
2
III.
Weitere Ruhenstatbestände (Abs 3)
3, 4

I. Ruhenstatbestände

1

Der Anspruch auf Krankengeld ruht:

  • bei Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit an den KVT (§ 106 Abs 2);

  • während der Dauer einer Freiheitsbeschränkung (§ 58 Abs 1 und 2);

  • während der Dauer des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (§ 59).

§ 107 ist dem § 143 ASVG nachgebildet (Teschner/Widlar, GSVG § 107 Anm 1).

II. Nichtmeldung der Arbeitsunfähigkeit (Abs 2)

2

Gemäß § 106 Abs 2 haben die Versicherten den Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit dem KVT innerhalb einer Woche zu melden. § 107 Abs 2 sieht die Möglichkeit der Gewährung auch für die zurückliegende Zeit in besonderen Fällen vor.

III. Weitere Ruhenstatbestände (Abs 3)

3

Ein wichtiger Grund im Sinne des Abs 3 Z 1 liegt beispielsweise dann vor, wenn dem eintausend Kilometer entfernt im Ausland wohnenden Versicherten die Ladung zur vertrauensärztlichen (kontrollärztlichen) Dienststelle am Vortag bzw am Tag des Termins zugestellt wird; dies löst auch keine Obliegenheit aus, sich um einen neuen Untersuchungstermin zu bemühen (vgl RS0083997).

4

Die bei Zutreffen dieser Voraussetzu...

GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.