GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 94 Zahnbehandlung und Zahnersatz
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1-3 | |
II. | Zahnbehandlung (Z 1) | 4, 5 | |
III. | Zahnersatz (Z 2) | 6, 7 | |
IV. | Kostentragung | ||
A. | Sachleistungsberechtigte | 8 | |
B. | Geldleistungsberechtigte | 9 | |
C. | Auslandsbehandlung | 10 |
I. Allgemeines
1
Das GSVG weist - anders als das ASVG - die Erbringung der Leistung von Zahnbehandlung und Zahnersatz dem VF der Krankheit zu (Binder in Tomandl, System 264/36). Während nach dem ASVG und dem B-KUVG es weitgehend der Satzung überlassen ist, den Leistungsumfang bei Zahnbehandlung und Zahnersatz zu bestimmen, ergibt sich der konkrete Anspruch auf Zahnbehandlung und Zahnersatz nach dem GSVG und dem BSVG bereits aus dem Gesetz (Binder aaO 264/40); nur die nähere Ausgestaltung wird der Satzung überlassen.
2
Die Zahnbehandlung und der Zahnersatz müssen somit auch ausreichend und zweckmäßig sein, dürfen jedoch das Maß des Notwendigen nicht überschreiten (§ 90 Abs 2); sie müssen geeignet sein, eine Gesundheitsstörung oder eine wesentliche Störung der Berufsfähigkeit hintanzuhalten. Zweckmäßig ist der Zahnersatz, wenn die gesetzten Maßnahmen nach dem anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Maßnahme objektiv geeignet waren, die beeinträchtigten Funktionen des Kauens, Beißen...