GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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§ 88 Jugendlichenuntersuchungen
1
Bei den Jugendlichenuntersuchungen handelt es sich um Pflichtleistungen des KVT. Der mindestens einmal jährlich bestehende Anspruch soll nicht zur Feststellung der beruflichen Eignung dienen, sondern den KVT in die Lage versetzen, den Gesundheitszustand der jugendlichen Versicherten (das sind Personen nach Vollendung des 15. bzw nach Ablauf des letzten Schuljahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) so rechtzeitig festzustellen, das die notwendigen prophylaktischen und therapeutischen Maßnahmen in die Wege geleitet werden können. Zu den Aufgaben der KVT gehört im steigendem Maß die Verhütung und Vorbeugung von Krankheiten (Teschner/Widlar, GSVG § 88 Anm 1).
2
Die Durchführung der Jugendlichenuntersuchung wird seitens des Hauptverbandes durch verbindliche Richtlinien geregelt. Zur Abgrenzung zu den Maßnahmen zur Festigung der Gesundheit (§ 100) und der Krankheitsverhütung (§ 101) siehe Rz 1 zu § 89 (vgl auch Schober in Sonntag, ASVG4 § 132b Rz 1 ff).