GSVG | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz
3. Aufl. 2014
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Vor §§ 58 f
Übersicht
Rz
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I. | Allgemeines | 1–5 | |||
II. | Überblick über die Ruhensfälle | ||||
A. | Allgemeine Ruhensfälle | 6, 7 | |||
B. | Besondere Ruhensbestimmungen | ||||
1. | Bei Leistungen der KV | 8–10 | |||
2. | Bei Leistungen der UV | 11–14 | |||
3. | Bei Leistungen der PV | 15–18 |
I. Allgemeines
1
Vom Ruhen spricht man, wenn trotz bestehenden Leistungsanspruchs die Leistungspflicht des VT vorübergehend nicht besteht, weil das zugrundeliegende Sicherungsbedürfnis (zeitweilig) weggefallen ist (zur Abgrenzung von anderen Leistungsausschlüssen s § 57 Rz 2).
2
Das Ruhen kann die gesamte Leistung umfassen (zB bei Haft oder Auslandsaufenthalt nach § 58; so auch der Wegfall einer vorzAP bei langer Versdauer bei einem Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze nach § 131 Abs 2 alt) oder nur in einem bestimmten Ausmaß erfolgen (zB Anrechnung des Krankengeldes auf eine Versehrtenrente nach § 90a ASVG).
3
Für die Feststellung des Ruhens ist idR (im Umfang der Bescheiderlassungspflicht über die gewährte Leistung) ein Bescheid zu erlassen und ist der Bescheid eine Wirksamkeitsvoraussetzung (§ 367 Abs 2; RS0085523); die Rechtsfolgen des Ruhens gelten jedoch schon mit dem Tag des Eintritts des Ruhensgrundes (§ 63).
4
Der Leistungsbezieher hat dem VT den Eintritt eines Ruhensgrundes zu m...