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VwGH vom 20.03.2013, 2009/13/0259

VwGH vom 20.03.2013, 2009/13/0259

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Nowakowski, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, über die Beschwerde der W GmbH in W, vertreten durch die Prof. Dr. Thomas Keppert Wirtschaftsprüfung GmbH Co KG, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, in 1060 Wien, Theobaldgasse 19, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom , Zl. RV/1551-W/04, betreffend Umsatzsteuer 2000 bis 2002, Körperschaftsteuer 2000 und 2001 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer 2000 bis 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 sowie die Haftung für Kapitalertragsteuer 2000 bis 2002 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im Übrigen (betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002 sowie Körperschaftsteuer 2001) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bei der Beschwerdeführerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt, über deren Ergebnis der Prüfer in seinem Bericht vom Feststellungen traf, aus denen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 1. die Beurteilung einer im Dezember 2000 erfolgten Forderungsabtretung als Forderungsverzicht und damit im Zusammenhang stehende verdeckte Ausschüttungen (in Form von "Entnahmen" 2000 bis 2002) an den Gesellschafter Paul H sowie 2. die steuerliche Behandlung von Aufwendungen, Erlösen und Vorsteuern für eine Villa (im Folgenden: Villa H), die von der Beschwerdeführerin an den Gesellschafter Paul H vermietet wurde, und damit im Zusammenhang stehende verdeckte Ausschüttungen an den Gesellschafter Paul H noch strittig sind.

1. Forderungsabtretung/Forderungsverzicht

Das Stammkapital der Beschwerdeführerin (Tochter) wurde zu Beginn des Streitzeitraumes zu 98% von der T GmbH (Mutter) gehalten, an der die S AG (Großmutter) zu 100% beteiligt war. Die Tätigkeit der Beschwerdeführerin bestand in der Verwertung von Liegenschaften, die durch Darlehen ihrer Großmutter, einer Bank, finanziert wurden. Im Dezember 2000 trat die S AG ein der Beschwerdeführerin gewährtes "Großmutterdarlehen" von 49,000.000 S um 100.000 S an Paul H ab, der gleichzeitig mit der Forderung auch 5% des Stammkapitals der Beschwerdeführerin erworben hat. Das verbleibende Stammkapital wurde von Elisabeth H, der Ehefrau von Paul H, übernommen. In Bezug auf die besagten Vorgänge liegt in den Verwaltungsakten die nachstehend auszugsweise wiedergegebene Vereinbarung zwischen der S AG, T GmbH sowie Elisabeth und Paul H ein:

"I.

Mit Abtretungsvertrag vom heutigen Tag haben (Elisabeth und Paul H) sämtliche Geschäftsanteile der (Beschwerdeführerin) erworben.

II.

Mit Zessionsvereinbarung vom heutigen Tag hat Paul (H) das Großmutterdarlehen der (S AG) an die (Beschwerdeführerin) in der Höhe von S 49,000.000,-- erworben.

III.

Die (Beschwerdeführerin) verfügt über Anteile der Liegenschaft (H Straße). Diese Liegenschaftsanteile haben einen Buchwert von S 8,975.902,-- (Grundwert) und S 34,087.467,-- (Gebäudewert), wobei im letzteren eine Abschreibung für das Jahr 2000 noch nicht enthalten ist. Weiters verfügt die (Beschwerdeführerin) über von Mietern erlegte Kautionssparbücher von S 331.910,--.

Das Stammkapital der (Beschwerdeführerin) ist zur Hälfte bar einbezahlt und ist ein Verlustvortrag per in der Höhe von S 44,792.819,87 ausgewiesen. Es bestehen Rückstellungen von S 50.000,--, Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen von S 108.000,--, eine Mietzinsreserve von S 22.003,57,-- und Kautionsverpflichtungen von S 331.910,--.

Die (S AG) hat ein Großmutterdarlehen von S 49,000.000,-- gewährt, dessen Richtigkeit, nicht jedoch Einbringlichkeit gewährleistet wird. Darüber hinaus bestehen zum Tag der Unterfertigung dieser Vereinbarung S 40,000.000,-- an Obligo gegenüber der (S AG).

IV.

(Die Beschwerdeführerin) wird Zug um Zug mit Unterfertigung dieser Vereinbarung und der übrigen Verträge vom heutigen Tag eine Zahlung in der Höhe von S 5,000.000,-- auf das Konto der (Beschwerdeführerin) bei der (S AG) leisten.

VII.

Der nach der vorstehend genannten Teilobligorückführung (Punkt IV) verbleibende Obligobetrag von S 35,000.000,-- ist durch die (Beschwerdeführerin) bis abzustatten.

VIII.

(H) hat die Liegenschaft (H Straße) eingehend besichtigt und sich über den Zustand die notwendigen Informationen eingeholt.

X.

(H) verpflichtet sich dafür zu sorgen, dass der zwischen der (Beschwerdeführerin) und der (G P KEG) abgeschlossene Kaufvertrag vom über die Liegenschaft (Villa H), aufgehoben wird, sodass diese Liegenschaft wiederum Eigentum der (Beschwerdeführerin) wird.

Hinsichtlich dieser rückabzuwickelnden Liegenschaft verzichten (H) auf allfällige Ansprüche gegenüber (T GmbH) und (S AG).

XI.

Die gänzliche oder teilweise Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder der Umstand, dass Bestimmungen ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, berührt nicht die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen.

Anstelle der unwirksamen Bestimmungen, sowie zur Ergänzung etwaiger Vertragslücken gilt zwischen den Vertragsteilen jene Regelung, welche in wirtschaftlicher Hinsicht der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt bzw. welche die Vertragsteile im Sinne des Vertrages gewollt hätten, wenn sie bei Erstellung des Vertrages diesen Umstand bedacht hätten.

(W), "

In den Verwaltungsakten liegen weiters Zessionsvereinbarungen der S AG mit Elisabeth H und Paul H ein, wobei die letztlich mit Paul H zustande gekommene Zessionsvereinbarung folgenden Inhalt hat:

"Forderungsabtretung

abgeschlossen am Tage ihrer Unterfertigung zwischen (S AG) in der Folge kurz Zedentin genannt, einerseits und (Paul H) in der Folge kurz Zessionarin genannt, andererseits, wie folgt:

I.

Der Zedentin steht gegen die (Beschwerdeführerin) aus einem gewährten Großmutterdarlehen unverjährte anerkannte Forderungen in der Höhe von S 49,000.000,-- (Worte Schilling neunundvierzigmillionen) zu.

II.

Die Zedentin tritt diese Forderung, wie sie unter Punkt I. näher beschrieben ist, an den Zessionar ab und erklärt diese die Vertragsannahme.

III.

Als Abtretungsentgelt wird einvernehmlich der angemessene Betrag von S 100.000,- (Worte Schilling einhunderttausend) vereinbart, der vom Zessionar an die Zedentin bis zu bezahlen ist.

IV.

Der Zessionar nimmt zur Kenntnis, dass die Zedentin gesellschafterähnliche Stellung gegenüber der (Beschwerdeführerin) hat, sodass im Falle der Insolvenz dieser Gesellschaft die abgetretenen Forderungen den übrigen Gläubigerforderungen nachrangig sind.

Der Zessionar nimmt weiters zur Kenntnis, dass die abgetretene Forderung keinen wesentlichen Wert repräsentiert, da auf Grund der wirtschaftlichen Lage der (Beschwerdeführerin) eine Rückzahlung durch diese nicht zu erwarten ist.

V.

Aufgrund der im vorstehenden Punkt genannten Umstände übernimmt die Zedentin keinerlei Gewährleistung für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung, wohl aber für die Richtigkeit derselben.

VI.

Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform und Unterfertigung durch die Vertragsteile.

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des für (…) sachlich zuständigen Gerichts vereinbart."

Der Prüfer stellte fest, dass sich der Zeitpunkt der Hingabe des in der Zessionsvereinbarung angeführten "Großmutterdarlehens" nicht bestimmen lasse, weil die S AG in der Vergangenheit Liegenschaften finanziert habe, für die der gewünschte Verwertungsertrag "(=zumindest die Summe der aushaftenden Darlehensverbindlichkeiten)" nicht erzielt worden sei. Darauf sei, bis zur Verwertung der im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin befindlichen Liegenschaften im Jahr 2000, nicht geachtet worden. Auf der Aktivseite hätten sich die Liegenschaften, auf der Passivseite die dazugehörigen Darlehensverbindlichkeiten befunden. Die Summe der Verwertungsverluste habe sich im Jahr 2000 als "Großmutterdarlehen" niedergeschlagen.

Bevor man über den Verkauf der Forderung urteile, müsse über das "Großmutterdarlehen" abgesprochen werden.

"Ein Großmutterdarlehen ist in den Bilanzen unter den 'nicht gebundenen Einlagen' auszuweisen. § 229 Abs. 2 Z 5 HGB normiert, dass der Betrag von sonstigen Zuzahlungen, die durch gesellschaftsrechtliche Verbindungen veranlasst sind, in einer Kapitalrücklage - und somit als Eigenkapital der Kapitalgesellschaft - auszuweisen ist. Es soll nach der ausdrücklichen Meinung des Gesetzgebers zulässig sein, innerhalb des Konzerns Zuschüsse von Muttergesellschaften an Enkelgesellschaften (Großmutterzuschuss) oder Zuschüsse zwischen Schwestergesellschaften erfolgsneutral unter den nicht gebundenen Kapitalrücklagen als Eigenkapital auszuweisen."

Tatsache sei, "dass nur der werthaltige Teil des Großmutterzuschusses in die Bilanz aufgenommen werden darf. Wie die (S AG) selbst schreibt, war der Zuschuss nur ATS 100.000,-- wert." Daher sei der Differenzbetrag von 48,900.000 S als außerordentlicher Ertrag erfolgswirksam auszubuchen (Hinweis auf den Beschluss des Bundesfinanzhofes vom , GrS 1/94).

Folglich stellten die in den Jahren 2000 (1,200.000 S 2001 (11,293.314 S) und 2002 (120.610,48 EUR) verbuchten Tilgungen auf das "Großmutterdarlehen" verdeckte Ausschüttungen an Paul H dar.

2. Villa H

Die Beschwerdeführerin, führte der Prüfer weiter aus, habe die Villa H im April 2000 veräußert, wobei sich die Käuferin ausbedungen habe, dass noch einige Sanierungsarbeiten auf Kosten der Beschwerdeführerin durchzuführen seien. Besagte Sanierungsarbeiten seien von Paul H überwacht und überprüft worden. Der Kaufvertrag vom April 2000 sei im Zuge der Abtretung der Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin an die Familie H rückgängig gemacht worden. Seit Übernahme der Geschäftsanteile werde die Villa von der Familie H bewohnt und privat genützt. "Derzeit wird eine monatliche Miete von ATS 10.000,00 an die (Beschwerdeführerin) bezahlt."

Schaffe eine Kapitalgesellschaft eine Villa an, um sie einem Gesellschafter, der auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein möge, zu Wohnzwecken zu überlassen, sei für die Frage, ob dieser Vorgang durch den Betrieb der Kapitalgesellschaft oder durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei, zu prüfen, ob die Kapitalgesellschaft eine Wohnung dieser Art, Größe und Lage auch zum Zwecke der Nutzungsüberlassung an einen fremden Arbeitnehmer angeschafft hätte. Erweise sich, dass die Kapitalgesellschaft eine derartige Anschaffung für einen fremden Arbeitnehmer nicht getätigt hätte, sei daraus zu schließen, dass die Anschaffung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sei. Die Villa stelle dann kein steuerliches Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft dar.

Es entspreche nicht der Lebenserfahrung, dass eine Kapitalgesellschaft wie die Beschwerdeführerin Villen der gegebenen Art und Größe für Arbeitnehmer anschaffe.

In Bezug auf die Umsatzsteuer stelle die Villa H keinen Gegenstand des Unternehmens dar, weshalb der Beschwerdeführerin kein Vorsteuerabzug aus den "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" zustehe. Auch in Bezug auf die laufenden Kosten sei kein Vorsteuerabzug möglich, solange die Wohnung nicht unternehmerisch genutzt werde. Im Gegenzug entfalle die Versteuerung des (unüblich niedrigen) Entgelts. Wegen der Verwendungsänderung der Villa H im Jahr 2000 erfolge zudem eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 im Jahr 2000. Die Berichtigung umfasse die auf Großreparaturen der Jahre 1998 (8/10 von 118.969,64 S) und 2000 (10/10 von 552.367,29 S) entfallenden Vorsteuern und belaufe sich auf insgesamt 647.543 S.

Ertragsteuerlich gehöre die Villa H nicht zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin. Die Absetzung für Abnutzung, die Zinsen und die sonstigen Aufwendungen stellten daher keine Betriebsausgaben dar und der "Mietzins" sei keine Betriebseinnahme.

Da die Villa H "mit im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Umständen im Zusammenhang steht", stelle die Differenz zwischen dem fremdüblichen und dem tatsächlich bezahlten Mietentgelt eine verdeckte Ausschüttung an Paul H dar, deren Höhe wie folgt ermittelt werde:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
4% Verzinsung pa
18.000.000,00
ATS
720.000,00
Afa 1,5% pa
12.000.000,00
ATS
180.000,00
Alternativrendite
ATS
900.000,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Wohnfläche
622
m2
Quadratmeterpreis
70,00
ATS
…………..
fiktive Fremdmiete
ATS
522.480,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Mittelwert Alternativrendite/Fremdmiete
ATS
711.240,00


Tabelle in neuem Fenster öffnen
bezahlter Mietzins
ATS
120.000,00
verdeckte Ausschüttung
ATS
591.240,00

Das Finanzamt folgte dem Prüfer, erließ - nach (teilweiser) Wiederaufnahme der Verfahren - entsprechende Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide sowie einen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer.

Die Beschwerdeführerin berief gegen die angeführten Bescheide und führte in einem ergänzenden Schriftsatz zur Berufung u.a. aus:

1. Forderungsabtretung/Forderungsverzicht

Der Verwaltungsgerichtshof habe sich mit Erkenntnis vom , 94/14/0042, der im Beschluss des Bundesfinanzhofes vom , GrS 1/94, vertretenen Auffassung insofern angeschlossen, als er bestätigt habe, dass ein Forderungsverzicht beim Gesellschafter nur mit dem Betrag eine gesellschaftlich veranlasste Maßnahme darstelle, der dem Tageswert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes entspreche. Ungeklärt sei die Behandlung des Forderungsverzichts auf Ebene der Gesellschaft. Abgesehen davon verkenne der Prüfer den Sachverhalt: "im vorliegenden Fall hat, im Gegensatz zu den zitierten vor dem BFH/VwGH streitgegenständlich gewesenen Fällen ein Forderungsverzicht nämlich nicht stattgefunden".

Die vom Bundesfinanzhof vertretene Auffassung greife auch nicht, wenn die Gesellschafterforderung verdecktes Stammkapital darstelle. Vielleicht habe der Prüfer aus diesem Grund nicht erhoben, ob das Darlehen der S AG nicht schon vor dem Prüfungszeitraum eigenkapitalersetzend gewesen sei.

"Im vorliegenden Fall kann keineswegs angenommen werden, daß 'für vernünftige, die Lebensverhältnisse überschauende Menschen kein Zweifel bestehen kann', die (S AG) habe gegenüber der (Beschwerdeführerin) im Jahre 2000 einen Forderungsverzicht geleistet. Vielmehr ist festzuhalten, daß nie ein Forderungsverzicht stattgefunden hat, weshalb auch die von der Betriebsprüfung dargestellten Rechtsfolgen denkunmöglich sind; allenfalls seit jeher verdecktes Stammkapital gegeben war (wobei diesbezüglich die Behörde es jedoch verabsäumt hat, die notwendigen Erhebungen durchzuführen); auch in diesem Fall wären jedoch die von der Betriebsprüfung dargestellten Rechtsfolgen denkunmöglich."

Verdeckte Ausschüttungen an Paul H lägen nicht vor, weil das Darlehen im gesamten Prüfungszeitraum und darüber hinaus Bestand gehabt habe.

2. Villa H

Der Verwaltungsgerichtshof habe im Erkenntnis vom , 98/15/0169, bejaht, dass das Körperschaftsteuerrecht bei Kapitalgesellschaften eine außerbetriebliche Sphäre zulasse. Dem Erkenntnis liege allerdings ein Sachverhalt zugrunde, der mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. Die Villa H sei nicht angeschafft worden, sondern gehöre seit vielen Jahren zum Anlagevermögen der Beschwerdeführerin. Vor Übernahme der Beschwerdeführerin durch das Ehepaar H habe sie weniger oder nichts abgeworfen und sei trotzdem als Betriebsvermögen anerkannt worden. In den Jahren 2000 und 2001 seien Erträge erzielt worden, "und gerade da soll eine Umqualifizierung in Privatvermögen vorgenommen werden". Trotz zwischenzeitiger Nutzungsüberlassung an das Gesellschafterehepaar habe die Absicht bestanden, die Villa H zu veräußern. Die Veräußerung liege im betrieblichen Interesse der Beschwerdeführerin, weshalb einem Ausscheiden der mit der Liegenschaft verbundenen Aufwendungen nicht zugestimmt werden könne.

Auch in Bezug auf die Höhe der verdeckten Ausschüttung sei dem Prüfer nicht zu folgen, weil ein Zinssatz von 4% bei der Errechnung der Alternativrendite und ein Quadratmeterpreis von 70 S nicht den Gegebenheiten entsprächen. Der Mietzins sei niedriger angesetzt worden, weil, wie der Prüfer selbst einräume, die Mieter hohe Adaptierungskosten auf sich genommen hätten.

Betreffend die Umsatzsteuer sei in einem ersten Schritt zu klären, ob der Mietzins nicht doch fremdüblich gewesen sei und daher eine Leistung gegen Entgelt vorliege. Verneine man dies, sei die Annahme eines Nutzungseigenverbrauchs, nicht aber einer Entnahme gerechtfertigt. Folglich sei nur die Korrektur von jährlich einem Zehntel der ursprünglich geltend gemachten Vorsteuern zulässig.

Der Prüfer führte in einer Stellungnahme zur Berufung u.a. aus:

1. Forderungsabtretung/Forderungsverzicht

Die S AG habe sich zur Werthaltigkeit des "Darlehens" wie folgt geäußert:

"Sehr geehrter Herr …,

bezüglich Ihrer Anfrage betreffend die o.a. Gesellschaft müssen wir Ihnen leider mitteilen, dass wir die angeforderten Gremialbeschlüsse unseres Hauses zum seinerzeitigen Verkauf auf Grund der darin angeführten Kundendaten unter Berufung auf § 38 BWG (Bankgeheimnis) nicht zur Verfügung stellen können.

Zu Ihrer weiteren Frage hinsichtlich der Werthaltigkeit der Forderungen der (S AG) gegenüber der (Beschwerdeführerin) können wir als seinerzeitiger mittelbarer Gesellschafter der (Beschwerdeführerin) bestätigen, dass diese bis zum Jahr des Verkaufes der Geschäftsanteile als werthaltig betrachtet wurden."

Somit sei klargestellt, dass bis zum Verkauf der Liegenschaften im Frühjahr 2000 kein verdecktes Stammkapital vorgelegen sei "und die Forderung bis zum Verkauf werthaltig war".

Die S AG habe sich aus dem Osten des Bundesgebietes zurückziehen wollen. 1999 sei ein Sachverständiger mit der Bewertung der Liegenschaften der Beschwerdeführerin beauftragt worden. Im Frühjahr 2000 sei festgestanden, dass die Familie H nur an zwei Liegenschaften interessiert sei, weshalb die T GmbH die übrigen Liegenschaften zu den vom Sachverständigen festgesetzten Verkaufspreisen erworben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Überhänge an aushaftenden Darlehen erkannt worden. Es sei jedem klar gewesen, "dass der Restbetrag des Darlehens nicht mehr einbringlich und somit werthaltig war. Auch hatte die geprüfte Gesellschaft kein Vermögen mehr, den Restbetrag von rd. ATS 49 Mio. der Großmuttergesellschaft zurückzuzahlen (die verbleibenden Liegenschaften waren ebenso bis zu ihrem Wert belastet). … Auf Grund der quasi Vermögenslosigkeit der (Beschwerdeführerin) und der neuen Geschäftsstrategie der (S AG) (Rückzug aus dem Osten des Bundesgebietes) war und musste allen Beteiligten klar gewesen sein, dass auf die Rückzahlung der rd. ATS 49 Mio. verzichtet werden muss bzw. verzichtet wurde. Der Verkauf des Großmutterdarlehens an (Paul H) um ATS 100.000,-- war ebenfalls nur ein zusätzlicher Anreiz für einen Anteilskauf um die ATS 49 Mio. eventuell steuerlich anders verwerten zu können."

2. Villa H

Die Beschwerdeführerin habe die Villa H mit Kaufvertrag vom veräußert und den Kaufvertrag nach Übernahme der Geschäftsanteile durch die Familie H rückgängig gemacht. "Daher ist die Aussage der ho. Betriebsprüfung, dass die Villa angeschafft wurde, zutreffend und richtig".

Dass die Familie H hohe Adaptierungskosten auf sich genommen habe, stimme nicht. Diesbezüglich sei auf die Tz 24 des Betriebsprüfungsberichts zu verweisen, "wo angeführt worden ist, dass allein die Vorsteuerbeträge aus den Reparaturaufwendungen des Jahres 2000 ATS 522.376,89 betrugen. Somit betrugen die Adaptierungskosten, die die geprüfte Gesellschaft bezahlte mehr als ATS 2,5 Mio. netto."

In einer Replik auf die Stellungnahme des Prüfers führte die Beschwerdeführerin u.a. aus:

1. Forderungsabtretung/Forderungsverzicht

Die Ausführungen des Prüfers dokumentierten, dass die S AG bis zum Verkauf der Beschwerdeführerin aus dem Konzernbereich von der Werthaltigkeit der gegenständlichen Forderung überzeugt gewesen sei. Von einem Verzicht auf die Forderung sei nie die Rede gewesen und sei ein derartiger Verzicht auch nie gewährt worden. Die Forderung sei um 100.000 S an Paul H abgetreten worden.

Soweit der Prüfer vermeine, dass infolge der Berufung der S AG auf das Bankgeheimnis nicht prüfbar sei, ob die in Rede stehende Forderung Eigenkapital darstelle, sei ihm zu entgegnen, "dass Eigenkapitalersatz iSd ständigen Judikatur des OGH keineswegs von einer Willensentscheidung des Gesellschafters abhängig ist. Eigenkapitalersatz hing im maßgeblichen Zeitraum (somit vor Inkrafttreten des Eigenkapitalersatzgesetzes mit ) davon ab, ob die Gesellschaft im Zeitpunkt der Zuzählung von Darlehensmitteln aus der Gesellschaftersphäre kreditunwürdig war oder ob ein bereits vor Eintritt der Kreditunwürdigkeit gewährter Kredit ein Finanzplankredit war. Ein Finanzplankredit beruhe auf der planmäßigen Finanzierung durch die Gesellschafter."

Die Beschwerdeführerin sei nur mit dem (zur Hälfte einbezahlten) Stammkapital ausgestattet worden. "Demnach mussten die Gesellschafter von Beginn an der Gesellschaft Finanzplankredite zur Verfügung stellen, um die vorgesehene Geschäftstätigkeit der Gesellschaft zu ermöglichen. Da somit anzunehmen ist, dass die gegenständlichen Darlehen der (S AG) seit ihrer Zuzählung Eigenkapitalersatz dargestellt haben, kann sich auch aus diesem Blickwinkel keinesfalls die Frage stellen, ob im Jahr 2000 ein Schuldnachlass durch den Gesellschafter stattgefunden hat und welcher Wert diesem Schuldnachlass für ertragsteuerliche Zwecke beizumessen ist".

Wenn das gegenständliche Darlehen nicht als Eigenkapitalersatz (verdecktes Stammkapital) angesehen werde, lägen Darlehensrückzahlungen vor. Werde das gegenständliche Darlehen hingegen als Eigenkapitalersatz angesehen, stelle die Rückführung eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs. 12 EStG 1988 dar. Von einer verdeckten Ausschüttung sei in keinem Fall auszugehen.

2. Villa H

Die Villa H werde an Paul H vermietet, der kein Dienstnehmer und auch nicht Organ der Beschwerdeführerin sei. Sie gehöre seit ihrer Anschaffung am zum steuerlich anerkannten Betriebsvermögen der Gesellschaft. Richtig sei, dass die Villa mit Kaufvertrag vom an die G P KEG, die in keinem Naheverhältnis zu Paul H stehe, veräußert und der Kaufvertrag mit Aufhebungsvereinbarung vom rückgängig gemacht worden sei. Richtig sei aber auch, dass die G P KEG die Villa H mit Mietvertrag vom um 20.000 S an Paul H vermietet habe. Der Kaufvertrag sei aufgelöst worden, weil eine gewinnbringende Vermietung der Villa nicht möglich gewesen sei. Dies sei auch der Beschwerdeführerin nicht gelungen, weshalb die Ausführungen und Berechnungen des Prüfers nicht nachvollziehbar seien.

Der Ansatz einer Alternativrendite sei schon methodisch verfehlt, weil die Villa H nicht angeschafft worden sei. Die Berechnung einer fiktiven Miete scheitere daran, dass es der Beschwerdeführerin jahrelang nicht gelungen sei, die Villa H angemessen zu vermieten. Daher sei es Paul H möglich gewesen, die Villa um 20.000 S von der G P KEG zu mieten. Mit sei das Mietverhältnis mit der Beschwerdeführerin fortgesetzt worden, wobei der Pauschalmietzins auf 22.000 S angehoben worden sei. Aufgrund eines Buchungsfehlers sei 2001 eine Miete von nur 12.000 S verbucht worden. Der Fehler sei im Jahresabschluss zum richtig gestellt worden. Entgegen der Darstellung des Prüfers betrage die Jahresmiete 2001 nicht 120.000 S sondern 240.000 S.

Nach den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen C-291/92 ( Armbrecht ), C-415/98 ( Bakcsi ) und C 269/00 ( Seeling ) stehe es in der ausschließlichen Dispositionsfreiheit des Unternehmers, gemischt genutzte Gegenstände zur Gänze dem umsatzsteuerlichen Unternehmensvermögen zuzuordnen und damit den gesamten Vorsteuerabzug zu lukrieren. Allfällige nichtunternehmerische Nutzungen seien pro rata temporis als Verwendungseigenverbrauch zu erfassen. Den Verwendungseigenverbrauch unecht steuerfrei zu stellen und den Vorsteuerabzug von vornherein zu verhindern, sei ebenfalls nicht gemeinschaftskonform. Der Beschwerdeführerin stehe daher "unabhängig von der ertragsteuerlichen Qualifizierung der Räumlichkeiten der gegenständlichen Dienstwohnung der Vorsteuerabzug zu".

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

1. Forderungsabtretung/Forderungsverzicht

Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 2003/15/0078 (VwSlg 8067/F), sei ein im Gesellschaftsverhältnis begründeter Forderungsverzicht des Gesellschafters "bei der Schuldnergesellschaft zur Gänze als Einlage" zu beurteilen. Ob der Vorgang gesellschaftsrechtlich oder betrieblich veranlasst sei, habe die Abgabenbehörde festzustellen. Im Streitfall sei von einem ertragswirksamen Wegfall der Schuld bzw. von einer Vermögensvermehrung im Zusammenhang mit einer allgemeinen Sanierungsmaßnahme auszugehen.

Die S AG habe Forderungen gegenüber der Beschwerdeführerin von 49,000.000 S um 100.000 S an Paul H abgetreten. Im Zusammenhang mit der Abtretung hätten Elisabeth und Paul H, die nicht an der S AG (Großmutter) bzw. T GmbH (Mutter) beteiligt, sondern lediglich für die Beschwerdeführerin tätig gewesen seien, die Gesellschaftsanteile der Beschwerdeführerin um 1 S erworben. "Wenngleich mit der angesprochenen Vereinbarung zwischen den vertragschließenden Parteien formell eine 'Forderungsabtretung' vereinbart wurde, so ist doch im Hinblick auf den festgelegten 'Abtretungspreis' in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach § 21 BAO davon auszugehen, dass es sich bei der in Rede stehenden Vereinbarung nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht um eine 'Abtretung', sondern um einen Forderungsverzicht handelt. Denn das vereinbarte 'Entgelt' von S 100.000,-- im Verhältnis zu den im Wege der Zession 'abgetretenen' Forderungen im Gesamtbetrag von S 49,000.000,-- dokumentiert eindeutig ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, weshalb nach Ansicht (der belangten Behörde) das vorliegende Rechtsgeschäft in Wahrheit als Forderungsverzicht zu beurteilen ist."

Es sei daher zu prüfen, ob der Forderungsverzicht aus betrieblichen oder aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt sei.

Bei den gegenständlichen Beträgen handle es sich um Darlehen der S AG, die im Laufe der Jahre für den Ankauf verschiedener Liegenschaften gewährt worden seien. Die S AG habe im Zuge einer Anfrage des Prüfers bekannt gegeben, dass die Forderungen bis zum Verkauf der Geschäftsanteile als werthaltig betrachtet worden seien. Die S AG habe sich - unter Inkaufnahme von Verlusten - aus dem Ostgeschäft zurückziehen wollen. Bereits 1999 seien mit der Familie H Verhandlungen über eine Anteilsübertragung geführt worden. 2000 seien Liegenschaften geschätzt und zu den Schätzwerten von der T GmbH übernommen worden. Erst zu diesem Zeitpunkt seien aushaftenden Darlehensüberhänge bekannt geworden. Die Beschwerdeführerin habe den Restbetrag nicht zurückzahlen können und die Familie H hätte eine Gesellschaft mit einem Schuldenberg von 49,000.000 S nicht übernommen.

Nach Ansicht der belangte Behörde habe die S AG (Großmutter) in ihrer Funktion als Darlehensgeberin und Unternehmerin - unter Inkaufnahme von Verlusten - auf ihre Forderungen verzichtet, um den Verkauf der Beschwerdeführerin zu ermöglichen.

Daher könne kein Zweifel daran bestehen, dass der Forderungsverzicht im gegenständlichen Fall seine Veranlassung nicht im Gesellschaftsverhältnis gehabt habe, sondern aus betrieblichen Gründen erfolgt sei. Er wirke wie eine allgemeine Sanierungsmaßnahme, die de facto zum Wegfall der gesamten Schuld geführt habe und als ertragswirksam zu beurteilen sei.

Dem Vorbringen, den Forderungen lägen eigenkapitalersetzende Finanzplankredite zugrunde, sei zu entgegnen, dass die Forderungen laut Feststellung des Prüfers bis zum Jahr des Verkaufes als werthaltig betrachtet worden seien (Stellungnahme der S AG) und die Beschwerdeführerin selbst diese Forderungen als Großmutterdarlehen in der Bilanz eingestellt habe. "Es handelte sich somit nicht wie eingewendet - bereits bei Hingabe der Mittel -

um verdecktes Stammkapital, sondern sind erst auf Grund von Sachverständigengutachten die 'Überhänge' an aushaftenden Darlehen erkannt worden."

Paul H habe auf Basis des abgetretenen "Großmutterdarlehens" Entnahmen getätigt. Daher stünde den Entnahmen keine Gegenleistung gegenüber. Es liege auch keine Einlagenrückzahlung vor, weil Paul H eine Rückstehungserklärung abgegeben habe. Die Entnahmen stellten mangels Rechtsgrundlage verdeckte Ausschüttungen dar.

2. Villa H

Die Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom sei in zivilrechtlicher Hinsicht als Anschaffungsvorgang anzusehen.

Die Villa H habe ab dem Verkauf nicht mehr zum Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin gehört, und der Verkauf sei nur auf Grund der Anteilsübernahme der Familie H rückgängig gemacht worden. Zwecks Nutzungsüberlassung an Fremde wäre der Kaufvertrag nicht rückgängig gemacht worden, weil eine angemessene Vermietung - gemäß den Angaben im Berufungsverfahren - nicht möglich gewesen sei. Die Sanierung der Villa habe sich zwar nicht offenkundig an den Bedürfnissen der Familie H orientiert, jedoch sei eine allgemeine Beteiligung am Markt von vornherein nicht beabsichtigt gewesen. Laut Berufung bewohne die Familie H seit August 2000 die Villa. Seit liege "ein eingetragenes Vorkaufsrecht der Familie H im Grundbuch vor". Der "Rückkauf" vom durch die Beschwerdeführerin sei erfolgt, um die Villa in der Folge in das Privatvermögen der Gesellschafter zu überführen. Laut Grundbuch (in den vorgelegten Verwaltungsakten liegt dazu ein zwischen der Beschwerdeführerin und Paul H abgeschlossener Kaufvertrag vom ein) sei dies bereits erfolgt und stehe die Villa nun im Eigentum von Paul H. Elisabeth und Paul H hätten dort seit auch ihren Hauptwohnsitz begründet.

Laut einem aktenkundigen Gutachten befänden sich in der Villa H drei selbständige Wohnungen in der Größenordnung von ca. 200 m2. Der ortsübliche Mietzins für eine 190 m2 Wohnung in mittlerer bis guter Wohnlage sei im Prüfungszeitraum bei rund 70 S gelegen. Die Villa liege in einer besseren Wohngegend. Unter Heranziehung eines Mietzinses von monatlich 22.000 S ergebe sich für die im Wohnhaus gelegenen Wohnräumlichkeiten im Ausmaß von 622 m2 ein Mietzins von ca. 35 S pro m2, der "als unangemessen der Höhe nach und damit nicht fremdüblich zu beurteilen" sei. Das Berufungsvorbringen, der Preis von rund 70 S pro m2 entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, sei daher nicht nachvollziehbar. Als angemessener Mietzins sei das arithmetische Mittel von Kapitaleinsatz und üblicher Rendite sowie ortsüblicher Miete herangezogen worden. Eine 4%ige Rendite des für Erwerb und Sanierung der Villa investierten Kapitals stelle neben der Erstattung des Wertverzehrs (Absetzung für Abnutzung) und der laufenden Betriebskosten einen Minimumwert dar.

Nach ständiger Rechtsprechung habe bei der Überlassung einer Wohnung oder eines Wohngebäudes, das im besonderen Maße auf die konkreten Bedürfnisse der Anteilsinhabers ausgerichtet sei, eine steuerliche Neutralisierung des Anschaffungs- oder Herstellungsvorganges zu erfolgen.

Da die Villa H "mit im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Umständen in Zusammenhang steht, führt dies im Umfang der Differenz zwischen dem fremdüblichen und tatsächlich bezahlten Mietentgelt zu einer verdeckten Ausschüttung und basiert der ermittelte Schätzwert von S 591.240,- auf den lt. Buchhaltung berücksichtigen Werten".

Im Hinblick auf die Anschaffung und die Vermietung der gesamten Villa an Paul H liege "von Beginn des Unternehmens an ein für private Zwecke erworbenes Grundstück vor". Vorsteuern im Zusammenhang mit der für nichtunternehmerische Zwecke bestimmten Villa H seien daher grundsätzlich nicht abziehbar. Eine Begründung der vom Prüfer vorgenommenen Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 UStG 1994 erfolgte nicht.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde - erwogen:

1. Forderungsabtretung/Forderungsverzicht

Ausgehend von der in den Verwaltungsakten erliegenden und eingangs wiedergegebenen Vereinbarung haben Paul H (5%) und Elisabeth H (95%) im Dezember 2000 die Geschäftsanteile an der Beschwerdeführerin erworben. Gleichzeitig hat die mittelbar an der Beschwerdeführerin beteiligte S AG (Großmutter) eine Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin im Nominale von 49,000.000 S an Paul H abgetreten.

Die belangte Behörde stellte unter Hinweis auf § 21 BAO fest, dass die S AG auf ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin verzichtet habe und begründete diese Feststellung im Wesentlichen wie folgt:

"Wenngleich mit der angesprochenen Vereinbarung zwischen den vertragschließenden Parteien formell eine 'Forderungsabtretung' vereinbart wurde, so ist doch im Hinblick auf den festgelegten 'Abtretungspreis' in wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach § 21 BAO davon auszugehen, dass es sich bei der in Rede stehenden Vereinbarung nach ihrem wahren wirtschaftlichen Gehalt nicht um eine 'Abtretung', sondern um einen Forderungsverzicht handelt. Denn das vereinbarte 'Entgelt' von S 100.000,-- im Verhältnis zu den im Wege der Zession 'abgetretenen' Forderungen im Gesamtbetrag von S 49,000.000,-- dokumentiert eindeutig ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, weshalb nach Ansicht (der belangten Behörde) das vorliegende Rechtsgeschäft in Wahrheit als Forderungsverzicht zu beurteilen ist."

Mit dieser Begründung zum "Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung" übersieht die belangte Behörde, dass zwischen dem Nominalwert einer Forderung und ihrem Teilwert (Verkehrswert) zu unterscheiden ist und sich ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nur ergeben könnte, wenn der Teilwert der abgetretenen Forderung erheblich über dem Abtretungsentgelt läge. Feststellungen dahingehend, dass der Teilwert der Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung höher war als das zwischen der S AG und Paul H vereinbarte Abtretungsentgelt wurden nicht getroffen. Folgt man den Ausführungen des Prüfers in der Stellungnahme zur Berufung, war vielmehr jedem klar, dass die Beschwerdeführerin nicht über das Vermögen verfügt habe, "den Restbetrag von rd. ATS 49 Mio. der Großmuttergesellschaft zurückzuzahlen". Daran ändert der Umstand nichts, dass die in Rede stehende Forderung von der S AG "bis zum Jahr des Verkaufes der Geschäftsanteile" an der Beschwerdeführerin als werthaltig betrachtet worden sei, weil der Wert einer Forderung nach objektiven Kriterien zu beurteilen ist. Zudem ist davon auszugehen, dass die S AG spätestens zum Zeitpunkt der Forderungsabtretung Kenntnis über die bestehenden Wertverhältnisse hatte, zumal Paul H laut Punkt IV. der in Rede stehenden Zessionsvereinbarung zur Kenntnis gebracht wurde, "dass die abgetretene Forderung keinen wesentlichen Wert repräsentiert, da auf Grund der wirtschaftlichen Lage der (Beschwerdeführerin) eine Rückzahlung durch diese nicht zu erwarten ist".

Die Feststellung der belangten Behörde, wonach die zwischen der S AG und Paul H geschlossene Zessionsvereinbarung in Wahrheit als Forderungsverzicht zu beurteilen sei, weil "ein krasses Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung" bestehe, ist schon deshalb nicht schlüssig.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit er die Körperschaftsteuer 2000 betrifft, als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet.

Die Feststellung, wonach die zwischen der S AG und Paul H abgeschlossene Zessionsvereinbarung als Forderungsverzicht zu beurteilen sei, hatte zur Folge, dass in den Jahren 2000 bis 2002 erfolgte Tilgungen der von Paul H übernommenen Forderung als verdeckte Ausschüttung an Paul H beurteilt wurden. Solcherart erweist sich der angefochtene Bescheid auch insoweit als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, als er die Haftung für Kapitalertragsteuer 2000 bis 2002 betrifft.

2. Villa H

Durch § 7 Abs. 2 KStG 1988 werden u.a. die einkommensteuerlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung in den Bereich der Körperschaftsteuer übernommen. Daraus folgt, dass die Betriebsvermögenseigenschaft von Wirtschaftsgütern bei Körperschaftsteuersubjekten nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen ist wie bei Einkommensteuersubjekten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0083, VwSlg 8229/F).

Notwendiges Betriebsvermögen umfasst jene Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb bestimmt sind und ihm tatsächlich dienen. Ein Wirtschaftsgut, das objektiv erkennbar privaten (bzw. gesellschaftsrechtlichen) Zwecken dient oder objektiv erkennbar für solche Zwecke bestimmt ist, stellt notwendiges Privatvermögen dar. Solche Wirtschaftsgüter können nicht zum gewillkürten Betriebsvermögen werden (vgl. wiederum das Erkenntnis VwSlg 8229/F, mwN).

Wirtschaftsgüter einer Körperschaft, deren Anschaffung oder Herstellung rein gesellschaftsrechtlich veranlasst ist und die nicht der Einkommenserzielung der Körperschaft dienen, gehören nicht zum Betriebsvermögen der Körperschaft, sondern zu ihrem steuerneutralen Vermögen (vgl. Hofstätter/Reichel , Die Einkommensteuer-Kommentar, § 4 Tz 78;

Wiesner/Schneider/Spanbauer/Kohler , KStG 1988, Seite 134).

Die belangte Behörde hat die "Rückabwicklung" des zwischen der Beschwerdeführerin und der G P KEG abgeschlossenen Kaufvertrages vom über die Villa H als "Rückkauf" gewertet, der - so die belangte Behörde weiter - nur erfolgt sei, "um die Villa in der Folge in das Privatvermögen der Gesellschafter zu überführen".

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, "dass die Rückabwicklung des Kaufes der Villa in einkommensteuerlicher Hinsicht nicht als eigener Anschaffungsvorgang anzusehen sei", ist ihr zu entgegnen, dass dies allenfalls dann zutreffen würde, wenn der Kaufvertrag (z.B. wegen Irrtums oder fehlender Geschäftsgrundlage) mangelhaft gewesen oder auf Grund einer auflösenden Bedingung rückabgewickelt worden wäre (vgl. idS Doralt/Kempf , EStG7, § 30 Tz 35). Derartiges wird in der Beschwerde nicht behauptet und geht aus der in den Verwaltungsakten einliegenden Aufhebungsvereinbarung vom nicht hervor, nach der der Kaufvertrag vom einvernehmlich aufgehoben wurde. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde die "Rückabwicklung" in körperschaftsteuerlicher Hinsicht als Anschaffungsvorgang ("Rückkauf") gewertet hat.

Unbedenklich ist auch die Feststellung, wonach der "Rückkauf" nur erfolgte, "um die Villa in der Folge in das Privatvermögen der Gesellschafter zu überführen", weil die Beschwerdeführerin den Feststellungen der belangten Behörde, Paul H habe die zwischen Verkauf (April 2000) und Rückabwicklung (Dezember 2000) durchgeführten Sanierungsarbeiten überwacht, die Villa mit seiner Familie ab Oktober 2000 und damit vor Rückabwicklung des Kaufvertrages bewohnt sowie zeitnah zur Rückabwicklung ins Privatvermögen übernommen, nicht substantiell entgegen tritt.

Da der Kaufvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der G P KEG vom einvernehmlich aufgelöst wurde, geht das Beschwerdevorbringen ins Leere, Paul H habe mit einem fremden Dritten, nämlich der G P KEG, eine geringere Miete als mit der Beschwerdeführerin vereinbart, weshalb die Feststellung der belangten Behörde unhaltbar sei, dass der zwischen Paul H und der Beschwerdeführerin geschlossene Kaufvertrag nicht fremdüblich sei. Fremdunüblich ist bereits die einvernehmliche Auflösung des Kaufvertrages, wenn es - wie im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurde - für eine Villa dieser Größenordnung keine Mietinteressenten gibt und eine gewinnbringende Vermietung nicht möglich ist.

Die Feststellung der belangten Behörde, dass die Villa H im Dezember 2000 angeschafft wurde und die Anschaffung aus im Gesellschaftsverhältnis gelegenen Gründen erfolgt ist, erweist sich daher als Ergebnis schlüssiger Beweiswürdigung.

Die Beschwerdeführerin wurde daher nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde die Villa H (u.a. bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer 2001) nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet hat.

Aus dem Vorstehenden folgt für die Umsatzsteuer, dass die belangte Behörde im Hinblick auf die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 zu Recht den Vorsteuerabzug ausgeschlossen hat (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom , 2005/14/0091, VwSlg 8215/F).

Daher war die Beschwerde in Bezug auf die Umsatzsteuer 2001 und 2002 gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Soweit der angefochtene Bescheid die Umsatzsteuer 2000 betrifft, erweist er sich jedoch als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weil er zur in diesem Jahr vorgenommenen Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10 UStG 1994 keine Begründung enthält.

Die Überlassung der Nutzung der Wohnung einer GmbH an den Gesellschafter kann bei diesem ertragsteuerrechtlich auch dann eine verdeckte Ausschüttung darstellen, wenn die Wohnung nicht zum steuerlichen Betriebsvermögen der GmbH gehört (vgl. sinngemäß Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly , KStG,§ 8 Tz 66, Stichwort "Dienstwohnung", sowie das hg. Erkenntnis vom , 98/15/0169, VwSlg 7516/F).

Da die Eigentumswohnung nach obigen Ausführungen mit im Gesellschaftsverhältnis wurzelnden Umständen in Zusammenhang steht, führt dies auf der Ebene des Einkommens des Gesellschafters zu kapitalertragsteuerpflichtigen Einkünften iSd § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 im Umfang der Differenz zwischen dem fremdüblichen und dem tatsächlich bezahlten Mietentgelt. Wenn es - wie von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vorgebracht wurde - für eine Villa der in Rede stehenden Beschaffenheit keine Mietinteressenten geben sollte, wäre im Streitfall die Differenz zwischen Alternativrendite und dem tatsächlich bezahlten "Mietentgelt" maßgeblich.

Die belangte Behörde hat demgegenüber - dem Prüfer folgend - den Mittelwert zwischen Alternativrendite und Fremdmiete in Ansatz gebracht, weshalb sich der Bescheid, soweit er die Haftung für Kapitalertragsteuer 2000 bis 2002 betrifft, auch insoweit als unschlüssig erweist. Im fortgesetzten Verfahren wird allerdings eine qualifizierte Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen erforderlich sein, wonach "die Erzielung einer Alternativrendite von 5% fernab jeglicher Realität liegt" und bei der Berechnung der Differenz 2001 nicht von einer "Mietzinshöhe von ATS 120.000,00" auszugehen sei.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher, soweit er die Umsatz- und Körperschaftsteuer 2000 sowie die Haftung für die Kapitalertragsteuer 2000 bis 2002 betrifft, als mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG aufzuheben war. Im Übrigen (betreffend Umsatzsteuer 2001 und 2002 sowie Körperschaftsteuer 2001) war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am