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SWK 29, 15. Oktober 2019, Seite 1293

Nachträglicher Verzicht auf Mietentgelte gegenüber Tochtergesellschaft

Liegt ein Forderungsverzicht vor?

Entscheidung: , Revision nicht zugelassen.

Norm: § 8 Abs 1 KStG.

(B. R.) – Gegenstand des Rechtsstreits war die Frage, ob der Nachlass von Mietforderungen gegenüber der zu 76 % beteiligten Tochtergesellschaft gesellschaftsrechtlich oder betrieblich veranlasst ist.

S. 1294Gemäß § 8 Abs 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens Einlagen und Beiträge jeder Art insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, Mitglieder oder in ähnlicher Eigenschaft geleistet werden. § 6 Z 14 lit b EStG ist sinngemäß anzuwenden. Bei einem Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters ist der nicht mehr werthaltige Teil der Forderung steuerwirksam.

Gemäß § 6 Z 14 lit b EStG gilt die Einlage oder Einbringung von Wirtschaftsgütern und sonstigem Vermögen in eine Körperschaft als Tausch iSd § 6 Z 14 lit a EStG, wenn sie nicht unter das UmgrStG fällt oder das UmgrStG dies vorsieht. Daraus ergibt sich, dass nach § 6 Z 14 EStG iVm § 8 Abs 1 KStG offene und verdeckte Einlagen in Körperschaften als Tausch zu werten sind ().

Als verdeckte Einlagen werden alle nicht ohne weiteres als Einlagen erkennbare Zuwendungen (Vorteilseinräumungen) einer an der Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Person verstanden, die von einer dritten, ...

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