Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
9. Aufl. 2016
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§ 109b Mitteilung bei Auslandszahlungen
EStR: Rz 8319 bis Rz 8325
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1. Allgemeines. § 109b ordnet eine verpflichtende Mitteilung durch österr meldepflichtige Personen an das FA an, wenn eine Zahlung ins Ausl erfolgt. Von der Regelungstechnik ähnelt § 109b dem § 109a, wiewohl § 109b die Handlungsanordnung direkt im Gesetz verankert, während § 109a mit einer VO-Ermächtigung arbeitet. Zweck ist die steuerl Erfassung von Zahlungen, unabhängig davon, ob diese an unbeschr oder beschr StPfl erfolgen bzw unabhängig von einer StFreistellung gemäß DBA (Ludwig B. SWK 11, S 966; verstärkte Bewusstseinsbildung). Besteht keine StPfl in Österr, bezweckt § 109b ggf eine Informationsweitergabe an den Staat, dem voraussichtl das Besteuerungsrecht zukommt (875 BlgNR XXIV. GP, 6). Zur Verjährung der Strafbarkeit s § 31 Abs 5 FinStrG.
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2. Als Meldungspflichtige sind in Abs 1 einerseits Unternehmer sowie andererseits Körperschaften (öffentl und privaten Rechts) normiert. Erfasst sind inl und ausl Unternehmer jeder Rechtsform iSd § 2 UStG. Die Mitteilungspflicht besteht unabhängig davon, ob tatsächl Umsätze ausgeführt werden bzw ob diese ggf stpfl oder stfrei sind. Mitteilungspfl sind auch ausl Unternehmer (EStR 8300 zum insoweit inhaltsgleichen § ...