Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
9. Aufl. 2016
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§ 43 Steuererklärung bei Feststellung von Einkünften
EStR: Rz 7549 bis Rz 7551
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1. Erklärungspflicht. Hat für Einkünfte aus einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften aus LuF, selbständiger Arbeit, GewBetr oder VuV (Ausnahmen s § 188 Abs 4 BAO) ein eigenes Feststellungsverfahren zu erfolgen, ist die Erklärungspflicht von den zur Geschäftsführung oder Vertretung der Ges bzw Gemeinschaft befugten Personen wahrzunehmen. Die Erklärungspflicht besteht neben jener nach § 42 (dh eigenständig), und zwar auch dann, wenn eine VA der Beteiligten zur ESt unterbleiben sollte (-G/11; EStR 7549).
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Wer zur Vertretung einer Ges bzw Gemeinschaft (§ 188 BAO) berufen ist, ergibt sich aus dem GesVertrag, subsidiär aus den Regelungen des ABGB und des UGB. Abgabenrechtl Pflichten einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind von den zur Führung der Geschäfte bestellten Personen und, wenn solche nicht vorhanden sind, von den Ges’tern (Mitgliedern) zu erfüllen (§ 81 Abs 1 BAO). Kommen zur Erfüllung dieser Pflichten mehrere Personen in Betracht, haben diese hiefür eine Person aus ihrer Mitte oder einen gemeinsamen Bevollmächtigten der Abgabenbehörde ggü als vertretungsbefugte Person namhaft zu machen (§ 81 Abs 2 S 1 BAO)....