Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
9. Aufl. 2016
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§ 38 Verwertung von Patentrechten
EStR: Rz 7343 bis Rz 7363
Literatur 2015: Mitterlehner/Mitterlehner, StAnreize für Forschung und Entwicklung – IFA-Nationalbericht Österreich für den IFA-Kongress 2015 in Basel, SWI 15, 600.
Übersicht
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1.  | Persönl Anwendungsbereich   | ||
a)  | Erfinder    | ||
b)  | Beschr StPfl    | ||
2.  | Sachl Anwendungsvoraussetzungen   | ||
a)  | Erfindungen   | ||
b)  | Patentschutz   | ||
c)  | Zeitl Bezug   | ||
d)  | Örtl Bezug   | ||
e)  | Verwertung   | ||
f)  | Einkunftsart   | ||
3.  | Bemessungsgrundlage und Tarif   | ||
a)  | Einkünfte   | ||
b)  | Verlustausgleich   | ||
c)  | Tarif   | ||
d)  | Zusammentreffen mit anderen begünstigten Einkünften   | ||
4.  | Nachweis und Inanspruchnahme   | ||
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1. Persönl Anwendungsbereich. a) Erfinder. Die Begünstigung des § 38 steht nur dem Erfinder selbst zu. Als Erfinder gilt der Urheber der Erfindung. § 38 normiert ein höchstpersönl Recht, das selbst vom Gesamtrechtsnachfolger (Erben) des Erfinders nicht in Anspruch genommen werden kann (s , bestätigt in diesem Punkt durch ; FLD W, NÖ, Bgld , ARD 4724/18/96; Q/Sch § 38 Rz 6.2). Gem § 4 Abs 1 PatentG hat nur der Erfinder oder dessen Rechtsnachfolger Anspruch auf Erteilung eines Patents. Ob der Erfinder der Patentinhaber ist, ist nach dem Gesetzeswortlaut...