Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
9. Aufl. 2016
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§ 30c Mitteilung und Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer durch Parteienvertreter
EStR: Rz 6701 bis Rz 6739
Literatur 2015: Bovenkamp/Cupal/Fuhrmann/Kühmayer/Lang/Reisch/Resch/Sulz, Immobilienbesteuerung Neu3 (2015); Reinold/Stückler, StRefG 2015/2016: Neuerungen im Bereich der Ertragsbesteuerung von Immobilien, ÖStZ 15, 403; Ritz, ImmoESt: Selbstberechnungsabgabe (iSd § 201 BAO) oder Abfuhrabgabe (iSd § 202 BAO)? ÖStZ 15, 19; Thunshirn/Podovsovnik/Arsenijevic, Die ImmoESt, 2. Aufl (2015); Wenzl, Mitteilungs-, Selbstberechnungs- und Abfuhrpflichten der Parteienvertreter bei der Immo-ESt, GES 15, 300.
Übersicht
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1. | Zweck | ||
2. | Inkrafttreten | ||
3. | Mitteilungsverpflichtung (Abs 1) | ||
4. | Mitteilungs- und Selbstberechnungsverpflichtung (Abs 2) | ||
5. | Entrichtungsverpflichtung (Abs 3) | ||
6. | Ausnahmen von der Selbstberechnungsverpflichtung (Abs 4) | ||
a) | Befreiung der Einkünfte aus der Grundstücksveräußerung | ||
b) | Zufluss des Veräußerungserlöses | ||
c) | Übertragung stiller Reserven gem § 12 | ||
d) | Veräußerung gegen Rente | ||
e) | Verwertung iRe Verfahrens gem § 133 ff EO |
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1. Zweck. Zur Erhebung der ESt für Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken im Wege der ImmoESt wurde mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 22, ein an das GrEStG angelehntes Mitteilungs- und Selbs...