Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
8. Aufl. 2015
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§ 108i Verfügung des Steuerpflichtigen über Ansprüche
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1. Allgemeines. Als Mittel zur Zukunftsvorsorge soll die Auszahlung der Ansprüche in Rentenform steuerl besonders begünstigt sein. Eine Verfügung des StPfl über seinen Anspruch in Form einer Einmalzahlung ist zwar nach Ablauf der Bindungsfrist grds mögl, bringt aber steuerl Nachteile mit sich (s § 108g Rz 5). Eine Übertragung der Ansprüche auf andere Einrichtungen ist allerdings ebenfalls nach Ablauf der Bindungsfrist steuerneutral mögl. Hierunter fallen (1) die Übertragung der Ansprüche auf eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung; (2) die Überweisung der Ansprüche an ein Versicherungsunternehmen als Einmalprämie für eine vom StPfl abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b), wobei in diesem Fall vorgesehen werden kann, dass die Zusatzpension frühestens mit Vollendung des 40. Lebensjahres auszuzahlen ist; (3) an ein Kreditinstitut zwecks Erwerbs von Anteilen an einem PensionsInvFonds durch Abschluss eines unwiderrufl Auszahlungsplanes gem § 23g Abs 2 Z 2 des InvFG oder (4) an eine Pensionskasse, bei der der Anwartschaftsberechtigte bereits Berechtigter iSd § 5 PKG ist.
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Bis zum waren überdies nach Abs 2 S 2 (abw von § 23g Abs 2 InvFG) Übertragungen von Veranlagu...