Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
8. Aufl. 2015
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§ 89 Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen
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1. Wechselseitige Hilfeleistung. Zweck dieser Bestimmung ist insb die Bekämpfung der Schwarzarbeit. Korrespondierend zu den in § 86 normierten Verpflichtungen der FA trifft auch die Träger der gesetzl SozV nach Abs 1 die Pflicht zur Hilfeleistung; insb sind die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (§§ 41a und 42 Abs 1 ASVG) dem FA zur Verfügung zu stellen. Dies ist auch auf elektronischem Weg zul (Abs 2). Von der VO-Ermächtigung in Abs 2 S 2 ist bislang noch nicht Gebrauch gemacht worden.
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Nach Abs 4 haben die FA den Krankenversicherungsträgern und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten, insb der DB-Zahlungen der ArbG, zur Verfügung zu stellen. Die Datenverwendung ist allerdings insoweit eingeschränkt, als mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigte Daten umgehend zu löschen und die Verwendung nicht notwendiger Daten – als Ballast- bzw Überschusswissen bezeichnet – unzulässig ist. So ist die Aufbewahrung von Datenbeständen auch dann nicht gestattet, wenn sie bei einer noch nicht absehbaren gesetzl Regelung theoretisch benötigt werden könnten.
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2. Üb...