TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Jahreskommentar

8. Aufl. 2015

ISBN: 978-3-7073-3070-0

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Baldauf/Kanduth-Kristen/Laudacher/Lenneis/Marschner - Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

§ 82 Haftung

Christian Lenneis

LStR: Rz 1208 bis Rz 1212

1

1. Allgemeines. Der ArbG ist zur Einbehaltung und Abfuhr von auf laufende und sonstige Bezüge entfallende LSt für seine ArbN verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn Pensionen gem der VO BGBl II 55/2001 idgF gemeinsam versteuert werden. Kein LSt-Abzug ist vorzunehmen, (1) wenn der ArbG im Inl über keine Betriebsstätte (§ 81) verfügt; (2) wenn er nach völkerrechtl Vorschriften hierzu nicht verpflichtet werden kann; (3) bei Entgelten von dritter Seite (s § 25 Rz 2). Auch gemeinnützigen Rechtsträgern kann die Stellung als ArbG iSd § 82 zukommen ().

2

2. Haftungsausschluss. Wurde der ArbN bereits nach § 41 Abs 1 veranlagt (PflichtVA), so steht dies einer Haftung des ArbG entgegen, sofern die entspr Einkünfte in zutr Höhe in die VA einbezogen werden konnten und die ESt bereits entrichtet wurde (s ). Gleiches gilt für die AntragsVA nach § 41 Abs 2, sofern der ArbN seinen Antrag nicht (idR im Beschwerdeweg) zurückzieht. Ein unrichtig vorgenommener LStAbzug kann bei der VA korrigiert werden, sofern nicht die Einkünfte dabei außer Ansatz zu bleiben haben (zB nach § 69 Abs 1). Kommt es beim ArbN (nach Erlassung ...

Jakom EStG | Einkommensteuergesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.