Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
8. Aufl. 2015
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§ 47 Arbeitgeber, Arbeitnehmer
VO Gemeinsame Versteuerung mehrerer Pensionen, BGBl II 55/2001 idF BGBl II 255/2006
§ 1 Eine gemeinsame Versteuerung ist vorzunehmen, wenn steuerpflichtige Bezüge im Sinne des § 2 gleichzeitig einer Person zufließen.
§ 2 Bezüge im Sinne dieser Verordnung sind:
(1)
1. Pensionen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) sowie dem Bundesbahn-Pensionsgesetz 2000 (BB-PG).
2. Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zum Bund,
3. Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
(2) Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder zur Geminde Wien.
(3) Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen sowie Bezüge aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
§ 3 (1) Die gemeinsame Versteuerung hat jene bezugsauszahlende Stelle vorzunehmen, die den höheren steuerpflichtigen Bezug auszahlt.
(2) 1Abweichend von Abs. 1 hat bei Vorliegen von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung oder von Bezügen und Vorteilen aus inländischen Pensionskassen oder von Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes die gemeinsame Versteu...