Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
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S. 8541. Grundsätze der Gebührenpflicht von Verträgen
1.1. Vorbemerkung
Bestimmte, in § 33 GebG genannte,
gültig zustande gekommene Rechtsgeschäfte,
sind gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird (§ 15 GebG) und
die Urkunde oder das Rechtsgeschäft einen bestimmten Bezug zum Inland aufweist (§ 16 GebG).
Die Urkunde muss unterzeichnet sein (§ 18 GebG). Für die Beurteilung der Gebührenpflicht ist der Urkundeninhalt maßgeblich (§ 17).
1.2. Rechtsgeschäfte
Die Gebührenpflicht setzt ein Rechtsgeschäft voraus. Keine Gebührenpflicht besteht daher, wenn das Rechtsgeschäft nicht gültig zustande gekommen ist. Ob das Rechtsgeschäft gültig zustande gekommen ist, wird nach zivilrechtlichen Grundsätzen beurteilt.
Bei einer Optionauf Abschluss eines Bestandvertrags wurde früher folglich vertreten, dass der gebührenpflichtige Tatbestand erst mit Abgabe der Optionserklärung erfüllt wird, da ein Optionsvertrag selbst nicht gebührenpflichtig ist, und erst, wenn das Optionsrecht ausgeübt wird, ein Bestandvertrag zustande kommt. Der VwGH war in jüngerer Zeit jedoch anderer Ansicht und schloss sich damit der Meinung des BFG an. Nunmehr wird dies auch von der Finanzverwaltung anders gesehen: Gestützt wird dies darauf, dass nach § 17 Abs 4 GebG auch be...