Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
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S. 6801. Ablöse
1.1. Allgemeines
Bei Objekten, die in den Vollanwendungsbereich des MRG fallen, besteht gem § 27 Abs 1 MRG grundsätzlich ein Verbot von Leistungen des Mieters an einen anderen, insb an den Vermieter, einen Mitmieter oder an den Vormieter, ohne dafür eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Die Betitelung und rechtliche Ausformung einer solchen Einmalzahlung ist hierbei nicht von Bedeutung.
Diese einmaligen Leistungen würden gem § 33 TP 5 GebG prinzipiell in die Bemessungsgrundlage für die Gebührenbemessung (ausgenommen bei Bestandverträgen über Wohnräumen gem § 33 TP 5 Abs 4 GebG) einfließen. Da es jedoch oft an einer schriftlichen Vereinbarung mangelt, ist die in § 1 GebG geforderte Schriftform als Voraussetzung in den seltensten Fällen erfüllt.
1.1.1. Verbotene Ablösen
Das MRG kennt fünf Arten von Vereinbarungen, die verboten und somit unzulässig sind:
Ablösezahlungen des Mieters an den Vor- oder Vermieter,
Entgeltzahlungen für den Verzicht auf die Geltendmachung eines bestimmten Kündigungsgrunds,
Entrichtung einer übermäßigen Provision,
Provisionen für die Vermittlung von Erhaltungs- oder Verbesserungsarbeiten,
Vereinbarungen über Leistungen, die gegen die guten Sitten verstoßen und mit dem Mietvertrag in keinem unmitt...