Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
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S. 650Persönliche Dienstbarkeiten (dingliche Nutzungsrechte) zielen darauf ab, einer bestimmen Person einen Vorteil zu verschaffen. Zu den Personalservituten zählen das Fruchtgenussrecht und das Gebrauchsrecht. Das Fruchtgenussrecht ermöglicht dem Berechtigten die volle Nutzung der Sache unter Schonung der Substanz, während das Gebrauchsrecht nicht ohne Einschränkung genutzt und Dritten überlassen werden kann. Wesentliches Abgrenzungskriterium ist die Einschränkung auf den persönlichen Bedarf des Berechtigten. Das Wohnungsrecht ist keine eigenständige Form einer Personalservitut, sondern ist je nach vertraglicher Ausgestaltung entweder eine Form eines Gebrauchsrechts oder eines Fruchtgenussrechts an Wohnräumen, wobei in der Praxis die Form des Wohnungsgebrauchsrechts die dominierende Variante ist. Die folgenden Ausführungen sollen einen Überblick über die Grundsätze der ertragsteuerlichen Behandlung von Fruchtgenussrechten sowie Wohnungs(gebrauchs)rechten geben.
1. Fruchtgenussrecht
1.1. Überblick: Gegenstand von Fruchtgenussrechten
Gegenstand eines Fruchtgenussrechts kann grundsätzlich jede fremde und unverbrauchbare Sache sein. Auch verbrauchbare Sachen können Gegenstand eines Fruchtgenus...