Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
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S. 5961. Wohnungseigentümergemeinschaft
1.1. Grundlagen
1.1.1. Zivilrechtliche Grundlagen
Die Wohnungseigentümergemeinschaft – seit dem WEG 2002 „Eigentümergemeinschaft“ – ist eine juristische Person des Privatrechts, deren Rechtsfähigkeit auf Angelegenheiten der Liegenschaftsverwaltung beschränkt ist. Für diese Angelegenheiten ist sie ausschließlich (und zwingend) zuständig. Außerhalb der Liegenschaftsverwaltung kann die Eigentümergemeinschaft aber weder Rechte erwerben noch Verbindlichkeiten eingehen oder klagen bzw geklagt werden. Es handelt sich daher um eine juristische Person sui generis. Mitglieder der Eigentümergemeinschaft sind alle Wohnungseigentümer und – bei Mischhäusern – auch alle Miteigentümer.
Die Eigentümergemeinschaft ist als juristische Person nicht selbst handlungsfähig und benötigt daher Personen, die für sie handeln. Im Regelfall wird sie durch einen Verwalter vertreten. Der Verwalter verfügt über eine Formalvollmacht, sodass sich der Umfang seiner Vertretungsmacht im Außenverhältnis nicht auf bestimmte Maßnahmen beschränken lässt. Ist kein Verwalter bestellt, dann wird die Eigentümergemeinschaft durch die Mehrheit der Wohnungseigentümer vertreten.
Nach hM entsteht die Eigentüme...