Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
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S. 2471. Allgemeines
Ein Mietvertrag kann entweder einvernehmlich durch beide Parteien beendet werden oder einseitig durch eine Beendigungshandlung einer der beiden Vertragsparteien.
1.1. Arten der einseitigen Beendigung von Mietverträgen
Bei der einseitigen Beendigung können zwei Arten unterschieden werden, nämlich die Auflösung des Mietvertrages einerseits und die Aufkündigung andererseits:
Ordentliche Kündigung (Aufkündigung): § 1116 ABGB bezeichnet die an Termin und Frist gebundene Beendigung des Mietvertrags ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes als Aufkündigung. Die Aufkündigung ist der gesetzlich vorgesehene, übliche Weg für den Mieter und den Vermieter, einen unbefristeten Mietvertrag – der ohne einseitige Beendigungshandlung immer weiterläuft – während der Vertragsdauer zu beenden.
Außerordentliche Auflösung (Auflösung): Daneben kann der Mietvertrag wie jedes „Dauerschuldverhältnis“ auch aus wichtigem Grund jederzeit ohne Setzung einer Frist und Einhaltung eines Termins sofort aufgelöst werden; die Auflösung des Mietvertrags aus wichtigem Grund ist in den § 1117 und 1118 ABGB spezifisch geregelt, die Gründe für eine Auflösung sind stark eingeschränkt.
Wichtige Unterschiede bestehen bei der Beendigung v...