Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
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S. 1801. Erhaltung und Wartung des Mietgegenstands
1.1. Überblick über die gesetzlichen Regelungen
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob Reparaturen am Mietgegenstand vom Bestandnehmer oder vom Bestandgeber vorzunehmen sind, da nur wenige Mietverträge dazu detaillierte Regelungen vorsehen. Gesetzliche Vorschriften hierzu finden sich in § 3 MRG sowie in § 1096 ABGB. Ausschlaggebend dafür, welche Regelung zur Anwendung kommt, ist die Vorfrage, welchem Recht der Bestandgegenstand unterliegt. § 3 MRG ist anwendbar, wenn das Bestandverhältnis dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegt. Umgekehrt sind im Teil- und Vollausnahmebereich des MRG diesbezüglich § 1096, 1098 ABGB einschlägig. Erst dadurch wird ersichtlich, inwiefern die Parteien Vereinbarungen zur Erhaltungspflicht treffen können. Zu beachten ist, dass selbst unter Einhaltung der bestandrechtlichen Regelungen die Zulässigkeit der Vereinbarung uU auch anhand der Schutznormen des KSchG, der Regelungen zur Sittenwidrigkeit (§ 879 Abs 1 ABGB) sowie der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB geprüft werden muss. Des Weiteren ergeben sich aus § 8 MRG Wartungs-, Instandhaltungs- und Duldungspflichten des Mieters, welche nachfolgend dargestellt werden.
1.2. Vergleich § 3 MRG / § 1096 ABGB
Gem § 3 MRG hat der Vermieter
[…] nach Maßgabe der re...