Handbuch Mietrecht
1. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 1381. Einleitung
Die Sicherung eventueller Ansprüche des Vermieters aus dem Mietverhältnis durch Hinterlegung von Vermögenswerten durch den Mieter ist eine in der Praxis bereits seit langer Zeit geübte Vorgehensweise. Dies erkannte schließlich auch der Gesetzgeber und trug mit der Schaffung des § 16b MRG im Rahmen der WRN 2009 diesem „Phänomen“ erstmals Sorge.
Die Kaution soll einen Deckungsfonds für den Vermieter zur Sicherung seiner Ansprüche gegenüber dem Mieter darstellen. Besichert werden alle bestehenden und künftigen Forderungen des Vermieters, die im Zusammenhang mit dem aufrechten Mietverhältnis stehen (etwa Mietzinsrückstände), sowie auch erst aus Anlass der Beendigung entstehende oder erkennbar werdende Ansprüche (etwa Schäden am Bestandobjekt). Die Kaution soll dem Vermieter jedoch keine zusätzliche Einnahmequelle neben dem Entgelt für die Gebrauchsüberlassung verschaffen, sie dient reinen Sicherungszwecken.
Bereits anhand des Wortlauts des § 16b Abs 1 MRG lässt sich erkennen, dass sich hieraus für den Vermieter jedoch kein gesetzlicher Anspruch auf Sicherheitsleistung ableiten lässt (arg „kann die Übergabe einer Kaution an den Vermieter vereinbart werden“). Für gewöhnlich wird eine Kautionsabrede d...