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BFGjournal 3, März 2024, Seite 116

Krypto-Mining und Tausch von Kryptowährungen

Entscheidung: RV/7100208/2024; Revision nicht zugelassen.

Norm: § 33 Abs 1 FinStrG.

Es kann von keinem vorsätzlichen Handeln iSd § 33 Abs 1 FinStrG ausgegangen werden, wenn von einer nicht rechtskundigen Person erst 2022 bekannt gegeben wird, dass sie bereits 2013 und 2014 Krypto-Mining und den Tausch von Kryptowährungen betrieben hat. Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer glaubwürdig dem Irrtum unterlegen, dass weder das Krypto-Mining noch der Tausch von Kryptowährungen im Privatbereich steuerpflichtig seien. Auch wenn allenfalls Sorgfaltspflichten verletzt wurden, (grob) fahrlässiges Verhalten verlängert die Verjährungsfrist nicht.

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