Suchen Kontrast Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BFGjournal 3, März 2024, Seite 115

Beurteilung der Ansässigkeit nach dem DBA USA anhand des gewöhnlichen Aufenthalts

Petra Vrignaud

Das vorliegende Judikat befasst sich mit der Frage der Ansässigkeit im Falle eines befristeten Aufenthalts in den USA. In (teilweiser) Abkehr von der bisherigen Judikatur ging das Gericht im konkreten Fall von einem Ansässigkeitswechsel in die USA aus, auch wenn der Aufenthalt letztlich nur zwei Jahre betrug und der österreichische Wohnsitz beibehalten wurde. Die Beurteilung erfolgte dabei anhand des Kriteriums des gewöhnlichen Aufenthalts.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
; Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2023/13/0186.
§ 26 Abs 1 BAO, § 1 Abs 1 EStG 1988; Art 4, 4 Abs 3 lit b und 15 DBA USA (E)

1. Der Fall

Der Beschwerdeführer war im Rahmen einer Konzernversetzung zwei Jahre lang für eine US-amerikanische Konzerngesellschaft seines österreichischen Arbeitgebers tätig. Zu diesem Zweck übersiedelte er mitsamt der Familie (Ehefrau, Kinder und Haustiere) in die USA. Für die Unterkunft in den USA schloss er einen befristeten Mietvertrag ab. Die Kinder besuchten im gegenständlichen Zeitraum eine US-Schule, die Ehefrau schloss eine Yoga-Ausbildung ab und gab unentgeltlich Yoga-Unterricht. Das in Österreich befindliche Einfamilienhaus wurde lediglich als Nebenwohnsitz geführt. Während seines US-Aufenthalts unterlag der Beschwerdeführer weiterhin der österreichischen Sozialversicherung.

2. Die Entscheidung des BFG

Gegenstand des Verfahrens war die Frage der Ansässigkeit im Zeitraum der Konzernversetzung bzw - als Folge davon - ob Österreich ein entsprechendes Besteuerungsrecht an dem in den USA bezogenen Gehalt zusteht.

Das Gericht plädierte im gegenständlichen Fall für einen Ansässigkeitswechsel des Steuerpflichtigen in die USA und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

Zunächst wird unmissverständlich festgehalten, dass im maßgeblichen Zeitraum aufgrund des Sachverhalts sowohl in Österreich als auch den USA ein Wohnsitz vorlag, weswegen das Kriterium des Wohnsitzes nicht als ausschlaggebend für die Bestimmung der Ansässigkeit sein konnte.

In weiterer Folge war daher der Mittelpunkt der Lebensinteressen zu eruieren, wobei nach Ansicht des BFG die folgenden Umstände für eine Ansässigkeit in den USA sprachen:

  • US-Dienstgeber, dadurch Bezug des Gehalts auf ein US-Bankkonto,

  • Begleitung durch Ehefrau, Kinder (und Haustiere), Verbringung der gesamten Freizeit inklusive Urlaube in den USA,

  • Schulbesuch der Kinder in den USA,

  • Ehefrau beendete in den USA eine Yoga-Ausbildung und gab (wenn auch unentgeltlich) Unterricht.

S. 116 Demgegenüber sprachen für eine Ansässigkeit in Österreich:

  • das als Nebenwohnsitz gemeldete Eigenheim,

  • die durchgehende österreichische Sozialversicherung,

  • Spendenzahlungen der Ehefrau in Österreich,

  • der bereits bei Wegzug bestehende Plan, die Kinder bei der Rückkehr wieder in das österreichische Schulsystem zu integrieren.

Nachdem auch diesbezüglich kein eindeutiges Überwiegen festzustellen war, erachtete das BFG in weiterer Folge (entsprechend der sogenannten, in Artikel 4 des DBA USA enthaltenen „Tie-Breaker-Rules“) den gewöhnlichen Aufenthalt als maßgeblich. Diesen sah das Gericht - nicht zuletzt aufgrund der Tatsache, dass die Aufenthaltsdauer in den USA ursprünglich für drei Jahre (mit Verlängerungsoption) anberaumt und daher nicht von einem nur vorübergehenden Aufenthalt auszugehen war - in den USA. Somit war die Ansässigkeit der Familie in den USA anzunehmen; Österreich fällt in weiterer Folge kein Besteuerungsrecht im Zusammenhang mit den Einkünften des Beschwerdeführers zu.

Auf den Punkt gebracht

Die im DBA USA enthaltene Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ist die sogenannte „Anrechnungsmethode“. Diese sieht vor, dass in jenen Fällen, wo die Ansässigkeit in Österreich verbleibt, zunächst eine Besteuerung in Österreich erfolgt, eine allfällige US-Steuer dann entsprechend anzurechnen ist. Diese Vorgehensweise bedeutet, dass die letztliche Besteuerung jedenfalls auf das (in der Regel höhere) österreichische Steuerniveau „hochgeschleust“ wird und der/die Steuerpflichtige nicht von einer allenfalls niedrigeren US-Steuer profitieren kann. Das vorliegende Erkenntnis ist insofern interessant (und gleichzeitig begrüßenswert), als es einen Ansässigkeitswechsel unter Beibehaltung des inländischen Wohnsitzes auch bei relativ kurzem Auslandsaufenthalt zulässt. Im Vergleich dazu geht die Finanzverwaltung bei kurzfristigen Aufenthalten im Ausland (bis zu zwei Jahre) idR generell nicht von einer Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen aus, eine (grundsätzlich angebrachte, weil in den „Tie-Breaker-Rules“ vorgegebene) genauere Prüfung der Umstände (wie im gegenständlichen Judikat) wird in solchen Fällen meist gar nicht vorgenommen. Große Bedeutung bei der Beurteilung der Ansässigkeit im gegenständlichen Fall kam offenbar auch dem Umstand zu, dass es sich im zugrunde liegenden Fall nicht um eine Entsendung (Überlassung) unter Aufrechthaltung des österreichischen Dienstverhältnisses, sondern um eine vorübergehende Konzernversetzung im Rahmen eines lokalen US-Dienstverhältnisses handelte.

Petra Vrignaud
Petra Vrignaud

Mag. Petra Vrignaud, LL.M. ist Steuerberaterin bei der Vialto Austria Steuerberatung GmbH in Wien.

Daten werden geladen...