VwGH vom 27.05.1998, 98/13/0084
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde
1. des S F und 2. der E F in W, vertreten durch Boller Langhammer Schubert, Rechtsanwälte OEG in Wien I, Kärntnerstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom , Zl. RV/034-16/02/98, betreffend Umsatzsteuer 1990 und 1991 sowie einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für 1989 bis 1991, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr in Kopie angeschlossenen angefochtenen Bescheid sind die beschwerdeführenden Ehegatten zu 51/100 (Erstbeschwerdeführer) bzw. 49/100 (Zweitbeschwerdeführerin) Miteigentümer eines Mietwohnhauses, in welchem sich neben fremdvermieteten Wohnungen und der Facharztordination des Erstbeschwerdeführers auch die gemeinsame Ehewohnung der Beschwerdeführer befindet. Letztere wurde von der Zweitbeschwerdeführerin von der von den Beschwerdeführern gebildeten Hausgemeinschaft gemietet.
In den Steuererklärungen für 1989 bis 1991 wurden die Einnahmen aus allen vermieteten Wohnungen sowie die darauf entfallenden Aufwendungen und Vorsteuern erfaßt. Anläßlich einer für diese Jahre durchgeführten Betriebsprüfung wurden die Einnahmen aus der gemeinsamen Ehewohnung sowie die auf diese Wohnung anteilig entfallenden Aufwendungen und Vorsteuern bei der Ermittlung der einheitlich und gesondert festzustellenden Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und bei der Umsatzsteuerfestsetzung außer Ansatz gelassen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine dagegen gerichtete Berufung abgewiesen. (Hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde lediglich über die Jahre 1990 und 1991 abgesprochen.) Dies im wesentlichen mit der Begründung, daß nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Aufwendungen für die gemeinsame eheliche Wohnung als Kosten der Lebensführung im Sinn des § 20 Abs. 1 Z. 1 EStG 1988 weder bei der Einkünfteermittlung abgezogen noch im Wege abgezogener Vorsteuer nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. a UStG 1972 umsatzsteuerlich geltend gemacht werden könnten. Dies gelte unabhängig davon, ob die Wohnung aufgrund eines "Mietvertrages" mit einem der Ehegatten genutzt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
In dem von den Beschwerdeführern in der Beschwerde sinngemäß geltend gemachten Recht auf Anerkennung der Aufwendungen und Vorsteuern bei Feststellung der einheitlichen und gesonderten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie bei Festsetzung der Umsatzsteuer (auch) hinsichtlich der gemeinsamen Ehewohnung wurden die Beschwerdeführer schon aus folgenden Gründen nicht verletzt: Der Gerichtshof teilt im Ergebnis die Ansicht der belangten Behörde, daß hinsichtlich der von den Beschwerdeführern für Wohnzwecke genutzten Gebäudeteile nicht die Vermietungsabsicht, sondern die Befriedigung des eigenen Wohnbedürfnisses im Vordergrund steht. Eine Vereinbarung nach Art einer Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt genügt nämlich unter Miteigentümern anders als sonst zur Begründung eines Mietverhältnisses nicht; der Abschluß eines Mietvertrages ist in einem solchen Fall nur dann anzunehmen, wenn die Parteien eindeutig ihren Willen zum Ausdruck bringen, durch die Vereinbarung mehr als eine bloß Gebrauchsregelung zu begründen. Die bloße Gebrauchsregelung stellt den Regelfall, die Begründung eines Bestandverhältnisses die Ausnahme dar. Weder die Bezeichnung des Entgeltes als Miete noch allenfalls die Bestimmung des Benützungsentgeltes nach den gesetzlichen Regelungen über die Zinsbildung, noch die allfällige Eintragung dieses Entgelts in einem Zinsbuch rechtfertigen die Annahme eines Bestandvertrages. Daß eine bloße Gebrauchsregelung unter Miteigentümern nicht den Einkunftstatbestand des § 2 Abs. 3 Z. 6 der Einkommensteuergesetze verwirklicht, folgt daraus, daß mit einer solchen Regelung das für diese Einkunftsart essentielle Merkmal der entgeltlichen Gebrauchsüberlassung nicht erfüllt wird. Die Benützungsregelung unter Miteigentümern überläßt nicht entgeltlich den Gebrauch, weil dieser nach § 833 Satz 1 ABGB allen Miteigentümern schon von vornherein gemeinsam zusteht. Mit einer Benützungsregelung unter Miteigentümern wird daher kein Gebrauchsrecht eingeräumt, sondern nur das gesetzlich ohnehin allen Miteigentümern zustehende Gebrauchsrecht in seiner Ausübung einvernehmlich geregelt. Von einem Miteigentümer im Rahmen einer solchen Regelung dem anderen Miteigentümer, sei es auch in Form eines als Mietzins bezeichneten, auf ein Gemeinschaftskonto überwiesenen Betrages geleistete Zahlungen sind ertragsteuerlich nicht Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und stellen auch umsatzsteuerlich keinen Leistungsaustausch mit der Hausgemeinschaft dar (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 89/13/0236, vom , 95/13/0227 und vom , 93/13/0002). Besondere Umstände, aus denen zu folgern gewesen wäre, daß der von den Beschwerdeführern behauptete Rechtstitel des Bestandvertrages dem Willen der Miteigentümer im konkreten Fall mehr als die bloße Gebrauchsregelung entsprach, wurden von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt und sind auch nicht zu erkennen. Im übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom , 93/13/0129, verwiesen.
Da sich diese Beurteilung nicht nur auf Miteigentum von Ehegatten erstreckt, kann auch von einer von den Beschwerdeführern georteten Schlechterstellung von Ehegattenmiteigentum keine Rede sein.
Bei entsprechender Beurteilung erübrigt sich mangels Relevanz einer Zeitraumbetrachtung aber auch eine Auseinandersetzung mit der Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob die gemeinsame Ehewohnung ständig oder nur vorübergehend zu Wohnzwecken der Beschwerdeführer diente.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.