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Keine betrieblichen Einkünfte einer gegenüber bloß den Gesellschaftern tätigen Gesellschaft
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen zwei Landwirten, deren Zweck der gemeinschaftliche Erwerb und die gemeinschaftliche Nutzung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten ist und die gegenüber Dritten im Jahr der Gründung der Gesellschaft keine, in den Folgejahren nur völlig untergeordnete Dienstleistungen erbringt, erzielt jedenfalls im Gründungsjahr keine betrieblichen Einkünfte. Damit fehlt es der Gesellschaft an einer Voraussetzung für die – im Jahr 2004 noch mögliche – Gewährung einer Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988. Eine diesbezügliche Entscheidung des UFS hat nunmehr der VwGH bestätigt.
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1. Der Fall
Zwei Landwirte kauften in den Jahren 2001 bis 2003 sowohl gemeinsam als auch jeder für sich landwirtschaftliche Maschinen, wofür von ihnen auch (bei den gemeinsam angeschafften Maschinen: anteilig) Investitionszuwachsprämie geltend gemacht wurde.
Im Jahr 2004 gründeten die beiden Landwirte eine Gesellschaft nach bürgerlichem Recht. Dem Gesellschaftsvertrag zufolge ist Zweck der Gesellschaft der gemeinschaftliche Erwerb und die gemeinschaftliche Nutzung von landwirtschaftlichen Maschinen un...