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Zur Anfechtung der Zahlung rückständiger Leasingraten
§ 1090 ABGB; §§ 28, 29, 30, 31 KO
Beim Finanzierungsleasing stehen die periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten in einem Zug-um-Zug-Austauschverhältnis. Anderes gilt aber für Zahlungen rückständiger Leasingraten.
Aus der Begründung:
Über das Vermögen der B KG (kurz: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluss des LG K vom das Konkursverfahren eröffnet und der nunmehrige Kläger zum Masseverwalter bestellt.
Die beklagte Partei verleaste der Gemeinschuldnerin zumindest seit 1992 Lastkraftfahrzeuge, seit 1998 nahezu den gesamten Fuhrpark. Ab 2002 kam es zu Zahlungsschwierigkeiten der Gemeinschuldnerin gegenüber der beklagten Partei und es baute sich kontinuierlich ein Zahlungsrückstand bei den Leasingentgelten auf. Am wurde eine Ratenzahlungsvereinbarung betreffend den damaligen Rückstand von € 122.341,14 getroffen. Bis baute sich der Zahlungsrückstand allerdings auf € 310.987,02 auf, worauf die beklagte Partei am diesen Betrag samt Zinsen beim LG S einklagte. Am erging ein Versäumungsurteil, das unbekämpft blieb und die Grundlage für Exekutionsverfahren gegen die Gemeinschuldnerin bildete. Laufend wurden zwischen den Leasingvertragsparteien Gespräche wegen der – immer weiter anwachsenden – Zahlungsrückstände geführt.
Am trafen die Gemeinschuldnerin und die beklagte Partei eine Zahlungsvereinbarung, die sie am / in einem „Schuldschein“ festhielten, in dem die Gemeinschuldnerin ua für den Zeitraum bis drei Jahre nach der von der beklagten Partei nach Abdeckung des aushaftenden Kapitals durchzuführenden Zinsenabrechnung auf den Einwand der Verjährung der Verzugszinsen verzichtete.
Von bis leistete die Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei die nunmehr streitgegenständlichen vierzig Zahlungen in einer Gesamthöhe von € 442.642,34. Die einzelnen Zahlungen hatten eine Höhe zwischen € 10.000 und € 25.000. Sie wurden nicht auf laufende Leasingraten gewidmet, sondern sollten vereinbarungsgemäß auf das aushaftende Kapital geleistet werden.
Die beklagte Partei hielt trotz der erheblichen und ständig anwachsenden Rückstände und der öfter im Raum stehenden Verwertung der geleasten Fahrzeuge an den bestehenden Leasingverträgen fest, weil die Verwertung im Verhältnis zu den Rückständen nur relativ geringe Erlöse gebracht hätte und ohne Verfügbarkeit der Fahrzeuge die Gemeinschuldnerin als Transportunternehmen keine betriebliche Leistung mehr erbringen hätte können. Diese Überlegung lag auch demS. 905 Schuldschein und dem darin enthaltenen Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugrunde.
Die Gemeinschuldnerin war seit Ende des Jahres 2002 mangels bereiter Mittel nicht mehr in der Lage, ihre fälligen Verbindlichkeiten zur Gänze zu begleichen. Es war ihr auch nicht möglich, die dafür erforderlichen Mittel in absehbarer Zeit zu beschaffen. Dies war der beklagten Partei spätestens seit erkennbar, insb wenn sie der Gemeinschuldnerin – mangels vorliegender Bilanzen (Jahresabschlüsse wurden seit Ende 2002 nicht mehr erstellt) – Saldoaufstellungen abverlangt hätte. Der beklagten Partei waren bereits vor Entgegennahme der ersten verfahrensgegenständlichen Zahlung die Probleme der Gemeinschuldnerin am Markt bekannt.
Die Vertreter der Gemeinschuldnerin hofften, sich durch die im Zeitraum von bis auf das aushaftende Kapital geleisteten vierzig Zahlungen und die Darlegung der vom Betriebsberater vorgeschlagenen Maßnahmen die weitere Zusammenarbeit mit der beklagten Partei als ihrer Leasinggeberin zu sichern. Die Vertreter der Gemeinschuldnerin handelten bei den Zahlungen in dem Bewusstsein, dadurch die Befriedigung anderer Gläubiger zu verzögern und zu erschweren, und es war ihnen bewusst, dass die beklagte Partei dadurch früher als andere Gläubiger befriedigt wurde. Auch den Vertretern der beklagten Partei war dies bewusst.
Ohne die angefochtenen Zahlungen wären die den Gläubigern im Konkurs quotenmäßig zugekommenen Beträge höher gewesen als es mit den Zahlungen nun der Fall ist. Dieser den Gläubigern bevorstehende Nachteil war sowohl für die Gemeinschuldnerin als auch für die beklagte Partei bei Leistung der Zahlungen vorhersehbar. Das Gleiche trifft auf die Vereinbarung des Verjährungsverzichts betreffend die Verzugszinsen zu.
Durch die exekutive Verwertung einer Liegenschaft konnte ausschließlich die im ersten Pfandrang stehende Gläubigerbank befriedigt werden.
Der klagende Masseverwalter begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit der von der Gemeinschuldnerin geleisteten Zahlungen (€ 442.642,34) und des abgegebenen Verjährungsverzichts (bewertet mit € 2.500) sowie die Rückzahlung von € 442.642,34 (Einbringung der Anfechtungsklage am ).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das erstinstanzliche Urteil (nur) hinsichtlich eines Teils des Zinsenbegehrens ab.
Die Revision wurde nachträglich mit der Begründung zugelassen, dass der OGH in der E 3 Ob 232/08a die Gläubigerbenachteiligung für das Finanzierungsleasing verneint habe, wenn der Leasinggeber die Möglichkeit gehabt habe, vom Vorbehaltseigentum Gebrauch zu machen und nur das bekommen hätte, was er durch die angefochtene Rechtshandlung erhalten habe.
Die Revision der beklagten Partei ist mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
1. Ausgehend vom erstinstanzlichen Vorbringen und den Feststellungen stellt sich die im nachträglichen Zulassungsausspruch bezeichnete Rechtsfrage nicht.
1.1 In der E 3 Ob 232/08a (= JBl 2009, 656 = ÖBA 2010, 240 [Schumacher]) hat der OGH in Abkehr von 8 Ob 545/91 (= SZ 64/73) ausgesprochen, dass auch beim Finanzierungsleasing die im Rahmen des Dauerschuldverhältnisses periodisch für die Gebrauchsüberlassung geleisteten Leasingraten, so wie beim Bestandverhältnis, in einem Austauschverhältnis Zug-um-Zug stehen. Auf dieses Zug-um-Zug-Verhältnis muss – wegen fehlender Gläubigerbenachteiligung – gar nicht eingegangen werden, wenn die Geltendmachung seines Vorbehaltseigentums durch den Leasinggeber einen Erlös zumindest in Höhe der angefochtenen Zahlung erbracht hätte.
1.2 Es ist nicht erkennbar, dass eine dieser Voraussetzungen in dem hier zu beurteilenden Fall vorläge. Die angefochtenen Zahlungen wurden nach den Feststellungen auf den Rückstand und nicht auf die laufenden Leasingraten geleistet (zur Anfechtbarkeit von Zahlungen auf den Rückstand siehe RS0106619). Anders als die Frage der Anfechtungsfestigkeit von Zug-um-Zug-Geschäften bildete die Frage der Werthaltigkeit der Leasingobjekte keinen Gegenstand des erstinstanzlichen Vorbringens der beklagten Partei (auch die erstgerichtlichen Feststellungen würden im Übrigen eine solche Werthaltigkeit nicht tragen, gehen sie doch in die Richtung, dass die Leasingraten lediglich im Austauschverhältnis zur Gebrauchsüberlassung standen).
1.3 Zum Thema der Anfechtungsfestigkeit einer Zahlung an den Eintumsvorbehaltsverkäufer wäre die beklagte Partei als Anfechtungsgegner behauptungs- und beweispflichtig gewesen (5 Ob 701/79 = JBl 1981, 157; Rebernig in Konecny/Schubert, § 27 KO Rz 91 mwN).
Im Berufungsurteil wird – zu Recht – darauf hingewiesen, dass die beklagte Partei gegen das Neuerungsverbot verstoße, wenn sie in der Berufung erstmals Behauptungen zur fehlenden Gläubigerbenachteiligung wegen der Möglichkeit der Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehalts aufstelle. Dann ist die Begründung des Zulassungsausspruchs verfehlt, wenn genau die Frage der Werthaltigkeit bei Geltendmachung des Vorbehaltseigentums als erhebliche Rechtsfrage bezeichnet wird.
2. Auch in der Revision wird darüber hinaus keine erhebliche Rechtsfrage releviert.
2.1 Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das angesprochene Zug-um-Zug-Prinzip bei einer Prüfung nach § 28 KO nicht entscheidend ist (RS0114579; Rebernig in Konecny/Schubert, § 28 KO Rz 3).
2.2 Ausgehend von den vorliegenden Tatsachenfeststellungen besteht an der Benachteiligungsabsicht kein Zweifel. Ebenso wenig bestehen Bedenken an der festgestellten fahrlässigen Unkenntnis der Benachteiligungsabsicht (zu Nachforschungspflichten zuletzt 3 Ob 99/10w ). Eine Scheinbegründung des Berufungsgerichts liegt nicht vor.
2.3 Dem Rechtsmittelvorbringen, die Forderungen der beklagten Partei hätten ohnehin in den zu ihren Gunsten einverleibten Pfandrechten Deckung gefunden, steht die gegenteilige Feststellung des Erstgerichts entgegen, wonach bei der Versteigerung der Liegenschaft ausschließlich die im ersten Rang stehende Bank befriedigt werden konnte. Die Feststellung zur Quotenverschlechterung ist als Tatsache in dritter Instanz unbekämpfbar.
2.4 […]
3. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist daher die Revision der beklagten Partei zurückzuweisen.