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Zur Geltendmachung einer im Ausland erteilten Restschuldbefreiung
§§ 35, 39, 40 EO; Art 26 EuInsVO (EG) 1346/2000; § 197 IO; § 197 KO; § 767 dZPO
Die in einem inländischen Insolvenzverfahren erlangte Reduktion der betriebenen Forderung auf die Quote kann in einem Exekutionsverfahren, das auf die Einbringung der gesamten Forderung gerichtet ist, nur mit Oppositionsklage eingewendet werden; Einstellung nach § 39 EO und Oppositionsgesuch kommen nicht infrage. Gleiches gilt für eine im Ausland erlangte (Rest-)Schuldbefreiung.
Aus der Begründung:
Am wurden der betreibenden Partei aufgrund eines vollstreckbaren Notariatsakts vom zur Hereinbringung von ATS 415.277,80 (= € 30.179,41) die Forderungsexekution nach § 294a EO und die Fahrnisexekution gegen den Verpflichteten bewilligt. Sowohl die Forderungs- als auch die Fahrnisexekution blieben erfolglos. Am unterfertigte der Verpflichtete ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO. Am wurde das dem Verpflichteten gegen seinen Arbeitgeber zustehende Arbeitseinkommen gepfändet. Aus diesem Arbeitsverhältnis ist der Verpflichtete am ausgeschieden.
Im November 2007 zog der Verpflichtete ins Vereinigte Königreich. Im Jänner 2008 gab er seine Wohnung in Salzburg auf, begründete ei...