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ÖBA 12, Dezember 2011, Seite 887

Zur Haftung des Anlageberaters bei Erwerb von MEL-Zertifikaten

§§ 1295, 1304, 1323 ABGB

Beim Erwerb eines Finanzprodukts mit ungewollten Eigenschaften tritt der Schaden des Anlegers bereits mit dem Erwerb desselben ein. Die Naturalrestitution erfolgt grundsätzlich durch Rückübertragung des Finanzprodukts Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Auf die spätere Kursentwicklung des Finanzprodukts und die dafür maßgeblichen Gründe kommt es nicht an.

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht hat in (tw) Stattgebung der Berufungen beider Streitteile mit Teilurteil das Begehren des Klägers (Anleger), die Beklagte (Anlageberaterin) sei schuldig, dem Kläger € 6.897 Zug um Zug gegen Rückgabe von 313 Stück MEL-Zertifikaten sowie weitere € 340,13 samt 4% Zinsen seit zu bezahlen, abgewiesen. Im Umfang der weiter begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Leistung von € 13.794,01 Zug um Zug gegen Rückgabe von 626 Stück MEL-Zertifikaten sowie Zahlung weiterer € 680,25 samt 4% Zinsen seit hat das Berufungsgericht das Ersturteil zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung durch das Erstgericht aufgehoben.

Die Entscheidung enthält den Ausspruch, dass die ordentliche Revision und der Rekurs an den OGH zulässig seien...

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