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Der Kauf von Wertpapieren und der Finanzierungskredit dafür sind nicht von Art 15 Abs 1 lit a und b EuGVVO erfaßt. Zum Begriff des „Ausrichtens“ iSv Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO
Art 15 EuGVVO
Der Kauf von Wertpapieren und ein Kreditgeschäft zur Finanzierung eines derartigen Geschäfts sind nicht von Art 15 Abs 1 lit a und b EuGVVO erfaßt. Der Begriff des „Ausrichtens“ erfaßt jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung“, geht aber darüber noch hinaus. Erfaßt sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business“ nicht aus. Eine Bank, die mit einem Finanzberater im Verbraucherstaat kooperiert, richtet ihre Tätigkeit darauf aus.
Aus der Begründung:
Die in Österreich wohnenden Kläger, denen die beklagte Partei, eine in Deutschland ansässige Bank, am einen Kredit einräumte, begehrten wegen Verletzung von Aufklärungs-, Informations- und Beratungspflichten durch die beklagte Partei und ein in Österreich ansässiges Finanzberatungsunternehmen im Zusammenhang mit der Durchführung von Wertpapiergeschäften aus den Kreditmitteln Schadenersatz sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Schäden.
Im Jahr 2005 hätten die Kläger mit dem österreichischen Finanzberatungsunternehmen ein Investitionsmodell vereinbart. Der Wert der Liegenschaft der Kläger (ihr einziges Vermögen) habe zur Besicherung von Bankgarantien österreichischer Banken gedient. Diese Bankgarantien hätten den Kredit besichert. Verwendungszweck dieser Kreditvaluta sei die Abwicklung von Wertpapiergeschäften gewesen. Das Finanzberatungsunternehmen sei nur zur Vermögensberatung und zur Vermittlung von Wertpapiergeschäften berechtigt gewesen, nicht aber zur Verwaltung von veranlagten Kundengeldern. Das sei Grund für die Zusammenarbeit mit der beklagten Partei gewesen, die mit dem Finanzberatungsunternehmen am / einen Kooperationsvertrag geschlossenen habe und der das österreichische Unternehmen Kunden aus Österreich vermitteln hätte sollen. Die beklagte Bank habe den Kunden über das Finanzberatungsunternehmen eigene Unterlagen (unter anderem eine Preis- und Leistungsübersicht, Kontoeröffnungsunterlagen, Anträge auf Eröffnung eines Kontos/Depots) zur Unterfertigung und Retournierung übermittelt. Diese Unterlagen habe das Finanzberatungsunternehmen nach Unterfertigung an die beklagte Partei weitergeleitet. Daraufhin habe die beklagte Partei den Kunden den Kreditvertrag mit der Bitte um Unterfertigung übermittelt. Persönliche Kontakte zwischen den Klägern und der beklagten Partei habe es nicht gegeben. Nach dem Anstieg der Kreditüberschreitung als Folge der Kursentwicklung und nicht erfolgter Deckung habe die beklagte Partei den Kredit fällig gestellt und die Bankgarantien abgerufen.
Zur Zuständigkeit des Erstgerichts beriefen sich die Kläger auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 15 und 16 EuGVVO.
Das Erstgericht verneinte die inländische Gerichtsbarkeit und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß ab, wies die Einrede derS. 186 fehlenden inländischen Gerichtsbarkeit zurück und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu.
Der Revisionsrekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht berechtigt.
1. Voraussetzung für das Vorliegen einer Verbrauchersache nach Art 15 Abs 1 EuGVVO ist zunächst eine Vertragsbeziehung zwischen einem Endverbraucher (Kläger) und einer beruflich oder gewerblich tätig werdenden Person (beklagte Partei). Die zitierte Bestimmung engt den Anwendungsbereich der Sonderregelung ein auf: den Kauf beweglicher Sachen auf Teilzahlung (lit a), ein Abzahlungsgeschäft zur Finanzierung eines Kaufs derartiger Sachen (lit b), und das Tätigwerden des Unternehmers im bzw die Ausrichtung seiner Tätigkeit auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers (lit c).
2. Der Kauf von Wertpapieren und ein Kreditgeschäft zur Finanzierung eines derartigen Geschäfts sind nicht von Art 15 Abs 1 lit a und b EuGVVO erfaßt (Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht8 Art 15 EuGVVO Rz 17; Tiefenthaler in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek/Heiss, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht2 Art 15 EuGVVO Rz 17). Zu prüfen bleibt der zweite Fall des in lit c enthaltenen Auffangtatbestands, das „Ausrichten“ der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit der beklagten Partei auf Österreich als Wohnsitzstaat der Verbraucher.
3. Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ zählte als Vorgängerbestimmung des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen oder die Lieferung beweglicher Sachen zu Verbrauchersachen, sofern dem Vertragsabschluß im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen war (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hatte (lit b). Als Werbung wurden alle absatzfördernden Handlungen gewertet, wie Werbung in der Presse oder im Fernsehen (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Brüssel und Lugano, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht, Art 13 EuGVÜ Rz 17). Die EuGVVO hat den Kreis der Verbrauchersachen gegenüber dem EuGVÜ erweitert (6 Ob 192/08s). Der Begriff des „Ausrichtens“ erfaßt jedenfalls die in Art 13 Abs 1 Z 3 lit a EuGVÜ genannte „Werbung“, geht aber darüber noch hinaus (Tiefenthaler aaO Rz 24; Mankowski, Neues zum „Ausrichten“ unternehmerischer Tätigkeit unter Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO, IPRax 2009/3, 238). Nicht nur die (wie schon nach dem EuGVÜ) gezielt auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers gerichtete Werbung fällt darunter (Simotta in Fasching/Konecny2 V/1 Art 15 EuGVVO Rz 56 mwN). Erfaßt sind alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen (Tiefenthaler aaO Rz 24; Staudinger in Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht2 Art 15 EuGVVO/Brüssel I-VO Rz 13).
4. Rat und Kommission weisen in einer zu Art 15 EuGVVO abgegebenen gemeinsamen Erklärung (abgedruckt bei Kropholler aaO Rz 25) darauf hin, daß das Ausrichten alleine nicht ausreiche, sondern im Rahmen dieser Tätigkeiten auch ein Vertrag geschlossen werden müsse, sowie daß diese Bestimmung mehrere Absatzformen, darunter Vertragsabschlüsse im Fernabsatz über Internet, betreffen.
5. Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business“ nicht aus (Burgstaller/Neumayr, Internationales Zivilverfahrensrecht Art 15 EuGVVO Rz 17; Simotta aaO Rz 55 mwN). Das einmalige Versenden von Katalogen an Einzelpersonen genügt ebensowenig wie eine Empfehlung durch Bekannte oder das Bereithalten von Formularen des späteren Vertragspartners zur Ausfüllung durch den vom Verbraucher eingeschalteten Vermittler (Staudinger aaO mwN). Das entspricht der bereits zu Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ vertretenen Auffassung (6 Ob 192/08s).
6. Der deutsche BGH verneinte in seiner E vom , III ZR 71/08 (Mankowski aaO [239 FN 20]; s 2 Ob 256/08y) den Tatbestand des „Ausrichtens“ in folgendem Fall: Der in Deutschland wohnende Kläger besichtigte in Griechenland zwei Eigentumswohnungen, die er kaufen wollte. Er kam mit der Eigentümerin überein, daß der Beklagte, ein ortsansässiger griechischer Rechtsanwalt mit deutschen Sprachkenntnissen, bei der Abwicklung des Verkaufs behilflich sein sollte. Der Kaufvertrag scheiterte aber, weil die Eigentümerin letztlich doch nicht verkaufen wollte und der Beklagte es ablehnte, von der ihm von der Eigentümerin erteilten Verkaufsvollmacht Gebrauch zu machen. Der Kläger klagte den Beklagten vor einem deutschen Gericht auf Schadenersatz. Er stützte sich auf Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO: Der Beklagte habe dadurch, daß er unter anderem auf der Internetseite der deutschen Botschaft in Athen und auf der Homepage dreier deutscher Rechtsschutzversicherungen als in Griechenland tätiger Rechtsanwalt angeführt sei, seine Tätigkeit auch auf Deutschland ausgerichtet. Der BGH verwies darauf, der Beklagte habe nicht einmal eine eigene Web-Site unterhalten, und der Kläger sei auch nicht in seinem Wohnsitzstaat zum Vertragsabschluß zumindest motiviert worden.
Mankowski (aaO 243) beurteilt diesen Fall unter anderem danach, inwieweit die Aktivitäten Dritter, die im Zuge des Marketings mit dem Unternehmen kooperieren, diesem zuzurechnen sind.
Darum geht es auch in diesem Fall, in dem ein österreichisches Finanzberatungsunternehmen einer deutschen Bank im Rahmen einer Kooperation österreichische Kunden vermittelt. Dies ist einer den Verbraucherschutzgerichtsstand begründenden Tätigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat angesiedelten Unternehmens, das sich einer in Deutschland tätigen Vertriebsfirma bedient, die ihm regelmäßig Kunden zuführt (Staudinger aaO; 6 Ob 192/08s mwN) oder den in 2 Ob 256/08y zitierten Fällen der Buchung einer (Pauschal-)Reise über einen in Österreich ansässigen Vermittler eines deutschen Reiseveranstalters gleichzuhalten.
7. Aufgrund der unterlassenen direkten Kontaktaufnahme zu den Kunden verneint die beklagte Partei einen Kausalzusammenhang zwischen einer Tätigkeit des Unternehmens und dem anschließenden Vertragsabschluß. […]
8. […] Ohne das gezielte Marketing der beklagten Partei wären die Kläger nicht an die beklagte Partei vermittelt worden und hätten sie den Kreditvertrag nicht geschlossen. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin liegt also auch der in Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO geforderte Kausalzusammenhang zwischen „Ausrichten“ und Vertragsabschluß vor.
9. […]
10. Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO fordert – im Gegensatz zur Vorgängerbestimmung des Art 13 Abs 1 Z 3 lit b EuGVÜ – nicht, daß der Verbraucher die zum Abschluß des Vertrags erforderlichen Rechtshandlungen in seinem Wohnsitzstaat vorgenommen haben muß (Staudinger aaO). Der Ort des Vertragsabschlusses (Österreich oder Deutschland) ist daher nicht relevant.
11. Die Voraussetzungen des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO sind hier erfüllt. Eine Vorabentscheidung des EuGH nach Art 234 EG einzuholen, ist nicht notwendig, wenn – wie hier – die richtige Anwendung des Gemeinschaftsrechts derart offenkundig ist, daß keinerlei Raum für einen vernünftigen Zweifel bleibt (RIS-Justiz RS0075861; 2 Ob 256/08y).