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Die Bestimmung des § 13 KSchG ist auf eine Ratenvereinbarung zur Begleichung des fälligen Debetsaldos eines Girokontos nicht anzuwenden
Überzieht ein Konsument den Überziehungsrahmen seines Girokontos und trifft in der Folge mit der Bank zwecks Begleichung des bereits fälligen Überziehungsbetrags eine Ratenvereinbarung, die er dann nicht einhält, ist die Bestimmung des § 13 KSchG nicht anzuwenden, weil der Verbraucher in diesem Fall von der Fälligstellung nicht „überrascht“ werden kann.
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Beklagte verfügte seit November 1995 über ein Girokonto mit einem Überziehungsrahmen von (zuletzt) € 12.456,74 bei der klagenden Partei. Deren AGB sehen vor, daß sie berechtigt ist, Giroverträge ohne Angabe von Gründen jederzeit unter Setzung einer angemessenen Frist und bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit sofortiger Wirkung zu beenden.
Infolge Überschreitung des Überziehungsrahmens durch die Beklagte forderte die klagende Partei sie mit Schreiben vom auf, innerhalb einer 14-tägigen Frist eine Einzahlung zu leisten, durch die der Debetsaldo des Kontos wieder innerhalb des Überziehungsrahmens liegen sollte. Mangels rechtzeitigen Zahlungseingangs stellte die klagende Partei mit eingeschriebenem Schreiben vom die Forderung aus dem „Überziehungskredit“ mit sofo...