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Der Schutzzweck der Aufsicht über Wertpapierdienstleister erfaßt auch Schäden im reinen Vermögen der Anleger
§ 1293 ff ABGB; § 1 AHG; § 24 Abs 1 WAG 1996; § 228 ZPO
Bei der Aufsicht über Wertpapierdienstleister müssen die Behörden auch die Interessen der Anleger wahren. Kommen diese wegen einer Verletzung der auch zu ihrem Schutz statuierten Aufsichtspflichten zu Schaden, haftet der Bund nach den Bestimmungen des AHG. Ein Anleger, der noch an einem Fonds in Liquidation beteiligt ist, kann mangels Bezifferbarkeit seines Schadens noch keine auf Geldleistung gerichtete Schadenersatzklage stellen; ihm bleibt nur eine Feststellungsklage.
Aus der Begründung:
Die von der Beklagten [Republik Österreich] erhobene Revision ist zulässig und mit ihrem Aufhebungsantrag berechtigt.
Auch im Revisionsverfahren zieht die Beklagte in Zweifel, ob die Individualinteressen der einzelnen Anleger vom Schutzzweck des WAG erfaßt sind. Zutreffend hat das Berufungsgericht dazu etwa auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu einem ähnlichen Rechtsgebiet, nämlich der Bankenaufsicht, verwiesen. So wurde bereits in der E zu 1 Ob 36/79 (= SZ 52/186) ausgesprochen, daß die Aufsicht des Bundes über die Kreditinstitute auch dem Gläubigerschutz diene, sodaß die Verletzung der Aufsichtspflicht Amtshaftungsansprüche v...