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ÖBA 1, Jänner 2010, Seite 65

Werbung für Anlageprodukte muß nicht jeden Risikohinweis des Emissionsprospekts widergeben; ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab

§ 4 KMG; §§ 1, 2 UWG

Das Verbot unrichtiger und irreführender Werbung folgt schon aus allgemeinem Lauterkeitsrecht. Werbung für Anlageprodukte kann auch dann irreführend sein, wenn sie nicht im (logischen) Widerspruch zum Emissionsprospekt steht. Die Irreführungseignung ist dabei nach allgemeinem Lauterkeitsrecht zu prüfen; ein formaler Hinweis auf den Prospekt genügt nicht, um die Irreführungseignung zu beseitigen. Umgekehrt muß nicht jeder Risikohinweis des Prospekts in der Werbung wiedergegeben werden; ob dies erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Richtet sich Werbung an verschiedene, identifizierbare Gruppen, ist sie unlauter, wenn sie geeignet ist, ein durchschnittliches Mitglied auch nur einer dieser Gruppen zu täuschen.

Aus der Begründung:

Die Klägerin ist eine nach § 14 UWG klagebefugte Körperschaft. Die Erstbeklagte ist eine Bank mit Sitz in Wien, die Zweitbeklagte vertreibt als 100%ige Tochter der Erstbeklagten deren Produkte. Die Parteien streiten über die Werbung der Beklagten für Anlagen in Anteilsscheinen der „ME Limited“ (in der Folge „ME“ oder „Gesellschaft“). Dabei handelt es sich um eine 1997 nach dem Recht von Jersey gegründet...

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