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ÖBA 1, Jänner 2010, Seite 53

§ 25c KSchG gelangt nicht zur Anwendung, wenn der Interzedent ein eigenes Interesse am Eingehen der Verbindlichkeit hat

§ 25c KSchG

Der Anwendungsbereich des § 25c KSchG soll sich auf solche Mitschuldner beschränken, die einer materiell fremden Verbindlichkeit (Übernahme einer Haftung für Rechnung eines anderen und im fremden Interesse) beitreten. Personen, die gemeinsam und im gemeinsamen Interesse eine Verbindlichkeit als echte Mitschuld eingehen, sind nicht erfaßt. In wessen Interesse die Übernahme einer Verbindlichkeit liegt, ist aus der Sicht des Schuldners zu beurteilen. Kommt die Kreditaufnahme auch den Mithaftenden zugute, liegt keine fremde Verbindlichkeit iSd § 25c KSchG vor. Ein gemeinsamer, ein Eigeninteresse des Mithaftenden begründender Zweck ist anzunehmen, wenn der Kredit zur Finanzierung der gemeinsamen Lebenshaltungskosten verwendet wird.

Aus der Begründung:

Die Zweitbeklagte und ihr Ehemann unterzeichneten am eine Kreditvereinbarung über € 46.000. Der damals 18-jährige Erstbeklagte (Sohn der Kreditnehmer) übernahm für diesen Kredit die Haftung als Bürge und Zahler und trat der Klägerin seine Lohn- bzwS. 54 Gehaltsansprüche sowie Abfertigungs- bzw Pensionsansprüche ab. Von der Kreditsumme wurden € 38.862,67 zur Deckung eines anderen Kredits verwendet, € 6.769,33 wurden bar an den Ehe...

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