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ZWF 1, Jänner 2015, Seite 12

Checkliste für die tätige Reue nach § 167 StGB

Mario Schmieder und Norbert Wess

Der Strafaufhebungsgrund der tätigen Reue nach § 167 StGB ermöglicht es dem Täter, bei einem Großteil der Vermögensdelikte durch rechtzeitige, freiwillige und vollständige Schadensgutmachung nachträglich wieder Straffreiheit zu erlangen. Die Rsp hält die tätige Reue wie die Selbstanzeige nach § 29 FinStrG für eine Ausnahmeregelung. Die gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen werden deshalb streng und restriktiv interpretiert. Vor diesem Hintergrund soll die folgende Checkliste dabei helfen, Fehler zu vermeiden. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Einzelfall kann sie aber naturgemäß nicht ersetzen.

1. Überblick über die Anwendungsvoraussetzungen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Reuefähiges Delikt
Schadensgutmachung
Rechtzeitigkeit
Freiwilligkeit
Vollständigkeit
Arten der tätigen Reue

2. Reuefähiges Delikt


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In § 167 Abs 1 StGB genanntes Vermögensdelikt?
Jeweils auch in der qualifizierten Form.
Alle anderen Delikte des StGB sind nach § 167 StGB nicht reuefähig.
Möglicherweise kann jedoch ein anderer Strafaufhebungsgrund zum Tragen kommen (zB §§ 151 Abs 2, 153c Abs 3, 165a, 226, 241d, 241g StGB).
Durch ausdrücklichen Verweis auf § 167 StGB in § 15 Abs 3 KMG, § 18 Abs 2 SpaltG, § 37 Abs 3 ImmoInvFG, § 189 Abs 4 InvFG 2011.
Möglicherweise kann auch hier ein anderer Strafaufhebungsgrund zum Tragen kommen (zB § 37 Abs 2 ImmoInvFG; § 189 Abs 3 InvFG 2011; § 15 Abs 2 KMG).
Delikt vollendet?
Tätige Reue nach § 167 StGB ist...

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