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Die vertragliche Verpflichtung zur Schadensgutmachung bei der tätigen Reue nach § 167 StGB
Um in den Genuss der tätigen Reue nach § 167 StGB zu kommen, muss der Täter nicht zwingend sofort den gesamten Schaden gutmachen. Sofern der Geschädigte einverstanden ist, kann auch eine vertragliche Schadensgutmachung vereinbart werden. Die Anforderungen daran handhabt der OGH sehr streng. Sowohl der Schaden muss ziffernmäßig festgelegt als auch die Leistungsfrist kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar sein. Im vorliegenden Urteil geht der OGH aber einen Schritt weiter und verlangt, dass der vollständige Schaden realistischerweise unter den vereinbarten Bedingungen bis zum Endtermin gutgemacht werden kann. ( = ZWF 2017/16, 81).
Im Folgenden wird die Entscheidung des OGH im Volltext wiedergegeben und dieses doch sehr offen gehaltene Kriterium näher analysiert.
1. Die Entscheidung des OGH
Spruch
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und in der Sache selbst erkannt:
Martin H. ist schuldig, er hat von April 2011 bis in O. seine ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, als Bankangestellter über das Vermögen der R. W. eGen(mbH) zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch der Vollmachtgeberin einen 300.000 € übersteig...