Selbstanzeige nach § 29 FinStrG | Finanzstrafgesetz
3. Aufl. 2016
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II. Rechtsvergleiche
A. Österreichische – deutsche Selbstanzeigebestimmung
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Nachfolgend wird die deutsche Selbstanzeigebestimmung (§ 371 AO), welche dem Stand entspricht, abgedruckt (siehe dazu zB Hunsmann, NJW 2015, 113 ff). Wie unter Rz 1 ff dargestellt, glich § 29 in der Stammfassung der deutschen Vorläuferbestimmung. Soweit die deutsche Rechtslage vergleichbar ist, kann zwecks Auslegung der österreichischen Bestimmungauf die deutsche Literatur bzw Judikatur zurückgegriffen werden (zB ). Zur Gegenüberstellung der beiden Bestimmungen siehe Leitner/Schrottmeyer, IWB 2014, 483. Seit dem Schwarzgeldbekämpfungsgesetz 2011 (BGBl I 2011, 676) wurde die deutsche Selbstanzeigebestimmung sukkzessive verschärft.
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Ein wesentlicher Unterschied in den beiden Rechtslagen besteht nunmehr darin, dass in Deutschland grundsätzlich nur noch bis zu einem Verkürzungsbetrag iHv 25.000 € eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist (siehe § 371 Abs 2 Z 3 und 4 AO). Für darüberhinausgehende Beträge kann nur noch von der Strafverfolgung gem § 398a AO bei Bezahlung von Zuschlägen abgesehen werden. Die diesbezügliche Staffelung beträgt 10 % bei Hinterziehungsbeträgen von unter 100.000 €, 15 % zw 100.000 € und 1 Mio € und 20 % für darüberliegende...