Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Der Gesetzesentwurf zur Flexiblen Kapitalgesellschaft
Um „für innovative Start-ups und Gründerinnen in der Frühphase eine international wettbewerbsfähige Option“ einer Gesellschaftsform zur Verfügung stellen zu können, wurde mit dem Ministerialentwurf zum Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 (GesRÄG 2023) ein Bundesgesetz über die Flexible Kapitalgesellschaft oder Flexible Company (Flexible Kapitalgesellschafts-Gesetz – FlexKapGG) veröffentlicht. Als Hybridform zwischen GmbH und AG soll die FlexKapG auf den Bestimmungen des GmbHG aufbauen und zusätzlich weitere Gestaltungsmöglichkeiten bieten. Auch für mittelgroße FlexKapG gemäß § 221 Abs 2 UGB besteht nach dem Entwurf eine Verpflichtung zur Bestellung eines Aufsichtsrats. Die für die GmbH geltenden Formvorschriften werden beibehalten, allerdings wird für die Anteilsübertragung und Übernahmeerklärung sowie Ausübung des Bezugsrechts bei einer Kapitalerhöhung eine alternative Formpflicht sui generis zugelassen. Unternehmenswertanteile sollen insbesondere Mitarbeiterinnen attraktive Bedingungen zur Beteiligung an der FlexKapG bieten. Das Mindeststammkapital der GmbH wird auf 10.000 € gesenkt. Damit beträgt das Mindeststammkapital der FlexKapG auch 10.000 €. Das FlexKapGG soll mit in Kraft treten. Nachf...