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Franz West Privatstiftung: Ein bloßer Formalfehler?
Im Sommer 2012 starb Franz West, der bis dahin erfolgreichste österreichische Gegenwartskünstler, im Wiener AKH. Er wurde 65 Jahre alt. Noch am Sterbebett wollte er Kunstwerke im Gegenwert von zumindest 10 Mio € seiner Privatstiftung schenken. Der OGH hat nun erneut entschieden, dass diese Schenkung ungültig war. Er hat damit weiteres Licht in die fragwürdigen Umstände rund um den Tod des Künstlers gebracht.
1. Kunstwerke
Franz West wurde am ins Wiener AKH eingeliefert, weil sich sein Gesundheitszustand dramatisch verschlechtert hatte. Am nächsten Tag „wurde ein Notar gerufen“, um ein Testament aufzunehmen. Neben dem Notar waren eine langjährige Mitarbeiterin des Künstlers, sein Rechtsanwalt und ein weiterer Vertrauter anwesend. Die Anwesenden erörterten auch die Gründung einer Privatstiftung. Diese Privatstiftung sollte Eigentümerin „einer großen Zahl“ von Kunstwerken werden und war zur Versorgung seiner Ehefrau und seiner damals minderjährigen Kinder gedacht. Die Anwesenden sollten den Stiftungsvorstand bilden.
Aus dem vorliegenden OGH-Urteil ergibt sich nicht, von wem und wann die Initiative zur Gründung der Privatstiftung ausging. Es hatte offensichtlich Vorgespräche gegeben, weil Franz West bereits an diesem Tag – neben einem Testament und Schenkungsverträgen zugunsten seiner Ehefrau – eine „erste Fassung“ der Stiftungsurkunde unterschrieb. Die Anwesenden besprachen auch die weiteren Einzelheiten der Vermögensübertragung. Der Notar schlug vor, die betroffenen Kunstwerke in ein Verzeichnis (möglichst mit Abbildungen) aufzunehmen und dieses Verzeichnis der Übertragungserklärung („Widmung“) beizulegen. Als schließlich die Liste der Legatare durchgegangen werden sollte, war der Künstler bereits „zu müde, [um] dem zu folgen.“
Am nächsten Tag trafen sich dieselben Personen erneut im Krankenzimmer. Franz West unterfertigte als ersten Schritt die Endfassung der Stiftungsurkunde. Es folgte der Übertragungsvertrag („Widmung“). Der Notar hatte das für den Notariatsakt notwendige Formular („Mantel“) vorbereitet. Die eigentliche Übertragungserklärung fehlte allerdings. Der Anwalt und der Notar diktierten der Mitarbeiterin dazu folgenden Satz: „Ich ... widme hiermit die in der Beilage aufgezählten und abgebildeten Kunstwerke samt den dazugehörenden Nutzungsrechten der ... [Privatstiftung].“
Die Mitarbeiterin hatte einen Ordner mitgebracht, der das Verzeichnis der betroffenen Kunstwerke enthielt. Franz West blätterte den Ordner gemeinsam mit ihr durch. Dann verlas der Notar die handschriftliche Übertragungserklärung (nicht aber den Ordner mit dem Verzeichnis) und Franz West unterschrieb sie. Wenige Stunden danach wurde der Stifter auf die Intensivstation verlegt, wo er fünf Tage später starb.
2. Ruhender Nachlass und Erben
Die Rechte und Pflichten eines Menschen gehen, soweit sie nicht höchstpersönlich sind (wie zB akademische Titel), bei seinem Tod auf den ruhenden Nachlass über. Erst nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und Ausstellung der Einantwortungsurkunde (das kann Jahre dauern) werden der oder die Erben Träger der Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Im vorliegenden Fall hat der ruhende Nachlass die Privatstiftung geklagt und die Herausgabe der Kunstwerke verlangt.
3. Schenkungen
Die österreichische Rechtsordnung geht davon aus, dass jemand nur dann eine Leistung erbringt, wenn er dafür eine Gegenleistung, ein sogenanntes Entgelt, erhält. Leistungen ohne Entgelt, also insbesondere Schenkungen, sind grundsätzlich suspekt. Es sei denn, es gibt dafür einen anerkannten Grund (zB Versorgung der Nachkommen, Übergabe des Erbhofs). Aus diesem Grund sind Schenkungen nur dann gültig, wenn sie in einer besonderen Form, nämlich in Form eines Notariatsaktes, erfolgen. Eine Art Schenkung ist auch die Übertragung von Vermögen an eine Privatstiftung. Auch das PSG schreibt in § 39 Abs 1 dementsprechendS. 31 vor, dass die Errichtung einer Stiftung und jede unentgeltliche Zuwendung an die Stiftung in der Form eines Notariatsaktes zu erfolgen haben.
4. Notariatsakt
Ein Notariatsakt ist eine schriftliche Urkunde, die von einem öffentlichen Notar über ein gemeinsames Rechtsgeschäft oder eine einseitige Erklärung verfasst wird. Diese Form eines Rechtsgeschäfts hat zwei wesentliche Funktionen:
Sie soll erstens dem Schenker vor voreiligem Handeln schützen. Er muss einen Notartermin vereinbaren, vor dem Notar erscheinen und die Schenkungserklärung abgeben. Der Notar muss sich vom „ernstlichen und wahren Willen“ des Schenkers überzeugen, ihn über die Schenkung belehren und die Schenkungsurkunde verlesen. Er muss den Notariatsakt herstellen (binden) und dafür sorgen, dass die Österreichische Notariatskammer den Notariatsakt in das elektronische Urkundenarchiv aufnimmt. Diese umständliche Prozedur soll sicherstellen, dass sich der Schenker der Tragweite seiner Handlung bewusst wird.
Durch die Mitwirkung des Notars wird zweitens die Schenkungsurkunde zu einer öffentlichen Urkunde. Öffentliche Urkunden haben im Zivilprozess besondere Beweiskraft: Es wird vermutet, dass sie vom angegebenen Aussteller stammen (§ 310 Abs 1 ZPO) und dass ihr Inhalt den Tatsachen entspricht (§ 292 Abs 2 ZPO). Der Notariatsakt soll damit auch sicherstellen, dass die Umstände der Schenkung bestmöglich bewiesen werden können.
5. Problem: Beilagen
Ein Notariatsakt muss nach § 68 Abs 1 lit e und f NO unter anderem den „Inhalt des Geschäftes“ und am Schluss die „Anführung, daß der Act den Parteien vorgelesen worden“ ist, enthalten. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist der Notariatsakt ungültig. Das war hier der Fall:
Der Notariatsakt enthielt nur die Übertragungserklärung („Widmung“). Erst aus dem Ordner mit dem Verzeichnis der Kunstwerke ergibt sich, was der Privatstiftung tatsächlich übertragen werden sollte. Der Ordner war aber damit nicht Teil des Notariatsaktes. Es liege, so der OGH, „auf der Hand“, dass das nicht reichen kann. Die geschenkten Sachen müssen im Notariatsakt selbst genannt werden. Andernfalls hätte die besondere Form des Notariatsaktes keinen Sinn.
Der Notar hat den Ordner nicht verlesen. Die für einen Notariatsakt erforderliche Verlesung hätte für „zweifellos längere Zeit“ die Aufmerksamkeit des Künstlers erfordert. Franz West wäre nicht mehr in der Lage gewesen, dieser Verlesung in wachem Zustand zu folgen. Unter diesen Umständen hätte der Notar die Aufnahme des Notariatsaktes verweigern müssen. Es war ihm offensichtlich nicht möglich, sich vom „ernstlichen und wahren Willen“ des Stifters zu überzeugen.
6. Ergebnis
Die Entscheidung ist meines Erachtens sehr gut begründet. Sie weicht von einer Vorentscheidung, deren Begründung in der Literatur auf Kritik gestoßen ist, ab. Die Entscheidung ist eine eindringliche Mahnung an alle Beteiligten – und insbesondere auch an alle Notare –, bei letztwilligen Verfügungen am Sterbebett äußerst sorgfältig vorzugehen und den Gesundheitszustand des Erblassers oder Stifters genau zu prüfen. Wichtig ist dabei: Der „ernstliche und wahre Wille“ eines Erblassers oder Stifters kann nicht nur durch eine geistige Beeinträchtigung, sondern auch wegen Müdigkeit (sei es aufgrund einer allgemeinen Schwäche oder durch den Einfluss von Arzneimitteln) beeinträchtigt sein.
Im Übrigen: Franz West hatte die drei am Sterbebett anwesenden Vertrauten in den Stiftungsvorstand bestellt. Der OGH hat sie bereits 2016 wegen – neutral formuliert – rechtswidrigen Verhaltens abberufen. Der Stiftungsvorstand hatte sofort nach dem Tod von Franz West die Nutzung seiner Werke an eine 100%ige Tochtergesellschaft ausgelagert. Diese Tochtergesellschaft vermietete die Kunstwerke. Sie konnte bereits in den ersten eineinhalb Jahren Millionenumsätze erwirtschaften, die sie für nicht näher nachvollziehbare Personalkosten auszahlte. Die Privatstiftung selbst verzeichnete hingegen „resultierend aus Abgang von Anlagevermögen“ (was immer damit gemeint ist) Verluste und konnte dementsprechend den Begünstigten, also der Ehefrau und den Kindern, keine Leistungen erbringen.
7. Die Entscheidung
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