BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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S. 1632. ABSCHNITT - Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich 1. Teil Art. II § 23 und 33 Abs. 3 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich 1. Teil Art. II § 21 der Bundesminister für Justiz und der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen jener Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die betreffenden Angelegenheiten umfaßt und die Bundesregierung.