BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 1 Zweck des Pflegegeldes
Übersicht
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I. | Zweck | |
II. | Abgrenzung zu therapeutischen Maßnahmen | |
III. | Abgrenzung zur Krankenbehandlung und Hauskrankenpflege | |
IV. | Pfändbarkeit, Verhältnis zu Unterhalt und Ausgleichszulage | |
V. | Steuerliche Aspekte | |
VI. | Kinder |
I. Zweck
1
Das Pflegegeld soll pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abgelten und damit dazu beitragen, Pflegeleistungen „einkaufen“ zu können. Für pflegebedürftige Menschen wird dadurch die Wahlmöglichkeit zwischen Betreuung und Hilfe in häuslicher Pflege durch den Einkauf von persönlicher Assistenz und der stationären Pflege erweitert. Pflegebedürftige Menschen sollen möglichst lange in ihrer gewohnten Umgebung verbleiben können, und es soll gewährleistet werden, dass sie ein weitgehend selbstbestimmtes, sozial integriertes Leben führen können. Menschen mit einer geistigen Behinderung, denen die Führung eines selbstbestimmten Lebens in der Regel auf Grund der Behinderung nicht möglich sein wird, soll durch das Pflegegeld die Führung eines bedürfnisorientierten Lebens ermöglicht werden. Das Pflegegeld soll bedarfsorientiert sein (7-stufiges System) und es den Betroffenen ermöglichen, sich die erforderlichen Pflegemaßnahmen ...