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Haslinger/Pichler

BPGG | Bundespflegegeldgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-7073-4458-5

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Dokumentvorschau
Haslinger/Pichler - BPGG | Bundespflegegeldgesetz

§ 48c Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 58/2011

Paul Haslinger

1

Rechtskräftige Entscheidungen, die aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ergangen sind, gelten als Entscheidungen nach dem BPGG. Ein aufgrund landesgesetzlicher Regelungen zum rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld gilt ab als nach dem BPGG zuerkannt. Personen, denen zum ein Pflegegeld nach den bisherigen landesgesetzlichen Regelungen rechtskräftig zuerkannt wurde, haben ab einen Pflegegeldanspruch nach den Vorschriften des BPGG in Höhe der bisher nach landesgesetzlichen Vorschriften gewährten Stufe; Bescheide darüber sind nicht nochmals zu erlassen (SV-Slg 66.685).

2

Den Übergangsbestimmungen des § 48c ist der Grundsatz zu entnehmen, dass allein aufgrund des durch das Pflegegeldreformgesetz 2012, BGBl I 2011/58, erfolgten Zuständigkeitswechsels vom Land zum Bund bzw vom Landespflegegeld zum Bundespflegegeld ein Entzug oder eine Herabsetzung des Pflegegeldes nicht erfolgen soll (10 ObS 108/13z).

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