BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 33 Mitwirkung
1
Durch diese Regelung soll die erforderliche Mitwirkung der Entscheidungsträger, Träger der SV, Bezirksverwaltungsbehörden, Ämter der Landesregierungen, Gerichte, Abgabenbehörden des Bundes, Krankenanstalten und Krankenfürsorgeanstalten sowie der Bundesrechenzentrum GmbH bei der Durchführung des BPGG normiert werden. Die im Abs 1 normierte wechselseitige Mitwirkungspflicht ist datenschutzkonformerweise so zu interpretieren, dass nur Stellen, die für ein bestimmtes Verfahren Informationen benötigen, diese unter Berufung auf Abs 1 anfordern können und darüber hinaus ermächtigt sind, die zur Begründung der Anforderung notwendigen personenbezogenen Daten an die ersuchte Behörde zu übermitteln.
2
Den Bestimmungen des Datenschutzes entsprechend umfasst die Übermittlungspflicht nur jene personenbezogenen Daten, deren Kenntnis für die Entscheidung zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes notwendig ist. Die im Abs 4 normierte Mitwirkungspflicht der Bundesrechenzentrum GmbH erstreckt sich nur auf automationsunterstützte Verfahren (vgl RV 776 BlgNR 18. GP 9 f).