BPGG | Bundespflegegeldgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 32 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
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Diese Bestimmung stellt eine gesetzliche Ermächtigung zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten innerhalb derselben Entscheidungsträger und der Gerichte dar. Durch die genaue Umschreibung des betroffenen Personenkreises, die taxative Aufzählung der Datenarten und die Angabe des Verarbeitungszweckes wird den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung getragen (vgl RV 776 BlgNR 18. GP 30).